Zum Rücktritt des Masseverwalters beim Unternehmenskauf unter Eigentumsvorbehalt.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 65
- Rechtsprechung des OGH, 2025 Wörter
- Seiten 347 -349
- https://doi.org/10.47782/oeba201705034701
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§§ 889, 1052, 1053, 1063, 1435 ABGB; § 21 IO. Durch die Rücktrittserklärung des Insolvenzverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, wechselseitige Rückforderungsansprüche bestehen daher grundsätzlich nicht. Allerdings unterbleibt die weitere Vertragserfüllung, der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wandelt sich gemäß § 21 Abs 2 S 3 IO in einen Schadenersatzanspruch, der als Insolvenzforderung geltend zu machen ist. Der Wert dessen, was der Vertragspartner bereits aus der Masse empfangen hat, ist von seinem Schadenersatzanspruch abzuziehen.
Das Unterbleiben der Rückabwicklung darf aber nicht zu einer Bereicherung des Vertragspartners führen. Der Insolvenzverwalter kann daher Leistungen insoweit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Das ist der Fall also etwa, wenn der Wert der vom Schuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des Vertragspartners sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche übersteigen würde. Die vom Schuldner erbrachten Leistungen werden dabei nach ihrer vertragsgemäßen Vergütung bewertet.
§ 21 IO kommt beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung, weil der Vertrag beidseits nicht völlig erfüllt ist, solange ein Teil den Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt und der andere das Eigentum nicht übertragen hat.
Durch den Rücktritt des Insolvenzverwalters im Käuferkonkurs wird das Aussonderungsrecht des Verkäufers wegen seines vorbehaltenen Eigentums nicht beseitigt. Der Verkäufer kann mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die Kondiktions- und Aufwandersatzansprüche des Käufers (seiner Masse) aufrechnen. Nur soweit die Ansprüche des Verkäufers die gleichartigen Ansprüche (also Geldansprüche) der Masse übersteigen, ist er auf die Quote beschränkt.
Die Teilbarkeit einer Vertragsleistung beurteilt sich primär nach dem Willen der Vertragsparteien, erst subsidiär nach der Verkehrsauffassung. Liegt Teilbarkeit vor, so erstreckt sich das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nur auf die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht wechselseitig erbrachten Leistungen.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- oeba-Slg 2017/2344
- OGH, 26.01.2017, 9 Ob 40/16x
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