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OEBA

Heft 7, Juli 2022, Band 70

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Inhalt der Ausgabe

S. 473 - 488, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 489 - 490, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 492 - 500, Abhandlung

Graf, Georg

Die WKÖ-Musterklausel zur Zustimmung gemäß § 10 Abs 2 PfandBG

Nach dem neuen Pfandbriefgesetz ist eine Aufnahme von Kreditforderungen in den Deckungsstock durch Eintragung der Forderungen in das Deckungsregister nur nach vorheriger Zustimmung durch den Kreditnehmer zulässig. Eine fehlende Zustimmung führt zur Unwirksamkeit der Eintragung. Von Seiten der WKÖ wurde eine Musterklausel erstellt. Der folgende Beitrag untersucht, ob diese Musterklausel den Vorgaben des Transparenzgebotes entspricht.

S. 501 - 509, Abhandlung

Sieder, Sebastian

Die oftmals ungenutzte „EuVECA-Chance“?

Bereits seit 22. Juli 2013 gilt die Verordnung (EU) Nr 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds (European Venture Capital Funds – EuVECA-VO). Ziel der EuVECA-VO ist die Erleichterung des Vertriebs von Risikokapitalfonds in der EU. Damit soll die Finanzierungssituation von Unternehmen in ihrer Anfangsphase in der EU verbessert werden. Die EuVECA-VO fand aber in der Praxis (zunächst) wenig Anklang. In der Lit wurde daher von EuVECA-VO als „Randerscheinung“ oder bildhaft von einem „stumpfen Schwert“ berichtet. Die VO 2017/1991 (Änderungsverordnung) machte mit 1. März 2018 die EuVECA-VO attraktiver. Wie bisher können registrierte AIFM qualifizierte Risikokapitalfonds in ihrem Heimatmitgliedstaat auflegen und grenzüberschreitend vertreiben. Mit der Änderungsverordnung ist das Investitionsuniversum erweitert worden. Der vorliegende Beitrag zeigt die attraktiven Möglichkeiten, die die EuVECA-VO registrierten AIFM bietet, auf. Zugleich wird auch das reduzierte regulatorische Umfeld dafür aufgezeigt.

S. 510 - 517, Abhandlung

Stipanitz, Matthias/​Podoschek, Christian

Die insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit von Kreditinstituten

Das BWG enthält verschiedene Sonderbestimmungen für den Bankenkonkurs. Neben dem Insolvenzantragsmonopol der Finanzmarktaufsicht (FMA) und den Bestimmungen über die Geschäftsaufsicht bleiben andere insolvenzrechtliche Kernbestimmungen wie insb § 66 IO weitestgehend unberührt. Aufgrund der Besonderheiten der Bankenpraxis und des von Seiten der Ein- und Anleger den Kreditinstituten entgegengebrachten, besonderen Vertrauens, ist es fraglich, ob die bislang zur insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit nach § 66 IO entwickelten allgemeinen Grundsätze undifferenziert auch für Banken übernommen werden können. In diesem Zusammenhang stellen sich ua auch Fragen nach der für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit relevanten Qualifikation als fällige Verbindlichkeiten.

S. 518 - 519, Berichte und Analysen

Reheis, Johannes

1. Tagung Nachhaltigkeit im Unternehmensrecht

Am 11.3.2022 fand auf Initiative von Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper die Tagung „Nachhaltigkeit im Unternehmensrecht“ an der Universität Innsbruck statt. Die erste Tagung zu dieser Thematik in Österreich konnte nicht nur mit einem breiten Themenspektrum, sondern auch mit hochkarätigen Vortragenden und ca. 190 – zum großen Teil online zugeschalteten – Teilnehmern aufwarten. Ziel der Tagung war es, die verschiedenen Zugänge im Hinblick auf die Verankerung von Zielen nachhaltiger Entwicklung im Unternehmensrecht zu beleuchten.

S. 520 - 521, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … 360° Kommunikation?

S. 523 - 528, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Auer, Maximilian

Zum Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts nach § 38 Abs 2 Z 4 BWG.

§ 133 AußStrG; § 38 BWG; § 5 FM-GwG; §§ 9, 10, 13 KEG. Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Pflegschaftsgericht (§ 133 Abs 4 AußStrG) nach § 38 Abs 2 Z 4 BWG leitet sich nicht vom Auskunftsrecht der betroffenen Person ab, sondern beruht auf einem eigenen Recht des Gerichts. Das Auskunftsrecht geht daher über diese gegenüber dem Betroffenen als Kunden bzw dem Erwachsenenvertreter, der als gesetzlicher Vertreter in die Rechtsposition des Kunden eintritt, bestehende Auskunftspflicht hinaus.

ERRATUM

Da die Dokumentation im Heft 06/22 unvollständig war, drucken wir die OGH 8 Ob 120/20k inklusive der Anmerkung von Dr. Maximilian Auer, LL.M. (LSE), Wien nochmals ab.

S. 528 - 534, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Klauselentscheidung zu Kreditkartenbedingungen.

§§ 864a, 879, 1415, 1416 ABGB; § 6 KSchG; §§ 4, 34, 48, 55, 63, 66 ZaDiG 2018.

S. 534 - 536, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Verjährung bei der (Blanko-)Wechselbürgschaft.

§§ 879, 1346, 1357, 1472, 1485, 1502 ABGB. Art 70 WG sieht vor, dass wechselmäßige Ansprüche gegen den Annehmer in drei Jahren vom Verfallstag an verjähren. Bei einem Blankowechsel, der ohne Einsetzen des Ausstellungs- und Verfallstages begeben wird, beginnt die Verjährungsfrist nicht bereits am Tag der tatsächlichen Ausstellung des Blankowechsels, sondern erst von dem später eingesetzten Verfallstag an zu laufen. Die Verwendung eines Blankoakzepts, um durch seine Ausfüllung einer bereits verjährten Schuld die Wirkung einer unverjährten zu verschaffen, ist unzulässig. Als Dauerschuldverhältnis dient die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit der Absicherung von zukünftigen, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaft noch nicht feststehenden Verbindlichkeiten. Auf eine Verjährung seiner Haftung kann sich der Bürge diesfalls nicht berufen, bloß weil er während aufrechten Bestands des besicherten Kontokorrentkredits nicht auf Zahlung in Anspruch genommen wurde. Daran ändert die theoretisch bestehende Möglichkeit zur Kündigung des Kontokorrentkredits nichts. Eine Klausel, wonach die Bürgschaftsverpflichtung trotz Rückzahlung bei Wiederausnutzung des Kontokorrentkredits aufrecht bleibt, ist nicht gröblich benachteiligend.

S. 536 - 538, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Dritthaftung des Bankprüfers.

§§ 61, 62, 63a BWG; §§ 69 IO; § 275 UGB; § 17 ZPO. Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Daher legt der Insolvenzverwalter einer Bank sein Interventionsinteresse ausreichend dar, wenn er Haftungsansprüche der Masse gegen deren geklagten Abschlussprüfer behauptet, die durch ein Obsiegen des klagenden Bankkunden verkürzt werden könnten, ohne dass die Frage nach dem Rang von geprüfter Gesellschaft und geschützten Dritten bei Verteilung der Haftungshöchstsummen der § 275 Abs 2 UGB, § 62a BWG abschließend beantwortet werden müsse.

S. 538 - 539, Rechtsprechung des OGH

Markus, Kellner/​Liebel, Fabian

Zur Verbrauchereigenschaft eines GmbH-Gesellschafters und Interzession.

§ 880a ABGB; §§ 1, 25c, 25d KSchG. Die Verbraucher bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. In erster Linie ist maßgeblich, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist dafür nicht erforderlich. Auf starre Beteiligungsgrenzen ist nicht abzustellen.

S. 539 - 540, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Bereicherungsanspruch nach Aufhebung von Exekutionstitel.

§§ 983, 988, 1412, 1435 ABGB; §§ 39, 294a EO. Dem Verpflichteten, der aufgrund eines gem § 39 Abs 1 Z 1 EO nachträglich für ungültig erkannten, aufgehobenen oder sonst für unwirksam erklärten Exekutionstitels geleistet hat, steht idR ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu. Dieser bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch gebührt dem Verpflichteten auch bei Zahlungen, die ein Drittschuldner aufgrund einer Forderungsexekution vor deren Einstellung an den betreibenden Gläubiger geleistet hat.

S. 540 - 541, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur internationalen Zuständigkeit in Anlegerprozessen.

Art 7 EuGVVO. Gerichte des Wohnsitzes des Anlegers sind als Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, dann zuständig, wenn bestimmte zusätzliche Voraussetzungen vorliegen. Bei der Beurteilung dieser „spezifischen Gegebenheiten“ kommt es nicht auf die Anzahl von einzelnen Sachverhaltselementen an, die auf eine inländische Zuständigkeit weisen, sondern auf ihre Bedeutung im Verhältnis zwischen den Verfahrensparteien. Inländische Zuständigkeit ist nicht gegeben, wenn Aktien einer deutschen AG an deutschen Börsenplätzen gekauft und verkauft wurden und Grundlage für den erhobenen Schadenersatzanspruch die Behauptung von bei einer Abschlussprüfung in Deutschland unterlaufenen Fehlern ist.

S. 541 - 548, Entscheidungen des EuGH

Lurger, Brigitta/​Korp, Maximilian

Die Information eines Journalisten über die künftige Veröffentlichung eines Artikels, in dem Gerüchte über börsennotierte Unternehmen aufgegriffen werden, kann eine Insiderinformation darstellen. Die Offenlegung der Information...

Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen – Marktmissbrauch – RL 2003/6/ EG und 2003/124/EG – Insiderinformation – Begriff – Präzise Information – Information über die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels, in dem ein Marktgerücht über einen Emittenten von Finanzinstrumenten aufgegriffen wird – Unrechtmäßigkeit der Offenlegung einer Insiderinformation – Ausnahmen – VO (EU) Nr 596/2014 – Art 10 – Offenlegung einer Insiderinformation im Zuge der normalen Ausübung eines Berufs – Art 21 – Offenlegung einer Insiderinformation für journalistische Zwecke – Pressefreiheit und freie Meinungsäußerung – Offenlegung einer Information über die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels gegenüber einer üblichen Quelle durch einen Journalisten;

1. Art 1 Nr 1 der RL 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) ist dahin auszulegen, dass es sich für die Einstufung als Insiderinformation bei einer Information, die die bevorstehende Veröffentlichung eines Presseartikels betrifft, in dem ein Marktgerücht über einen Emittenten von Finanzinstrumenten aufgegriffen wird, um eine „präzise“ Information im Sinne dieser Vorschrift und im Sinne von Art 1 Abs 1 der RL 2003/124/EG der Kommission vom 22.12.2003 zur Durchführung der RL 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation handeln kann und dass für die Beurteilung, ob die Information präzise ist, der Umstand, dass in diesem Presseartikel der für die Wertpapiere dieses Emittenten im Rahmen eines möglichen öffentlichen Erwerbsangebots gebotene Preis genannt werden wird, sowie die Identität des Journalisten, der diesen Artikel unterzeichnet hat, und des Presseorgans, das ihn veröffentlicht hat, erheblich sind, sofern sie vor der Veröffentlichung des Artikels mitgeteilt wurden. Der tatsächliche Einfluss dieser Veröffentlichung auf den Kurs der Wertpapiere, auf die sie sich bezieht, kann zwar einen nachträglichen Beweis dafür darstellen, dass die Information über diese Veröffentlichung präzise war, kann aber für sich genommen, ohne dass weitere, vor dieser Veröffentlichung bekannte oder offengelegte Angaben geprüft werden, nicht für den Nachweis der Präzision der Information genügen.

2. Art 21 der Verordnung (EU) Nr 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der RL 2003/6 und der RL 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission ist dahin auszulegen, dass die Offenlegung einer Information über die bevorstehende Veröffentlichung eines Artikels, in dem ein Marktgerücht aufgegriffen wird, durch den Journalisten, der diesen Artikel verfasst hat, an eine seiner üblichen Informationsquellen „für journalistische Zwecke“ im Sinne dieser Vorschrift geschieht, wenn sie erforderlich ist, um einer journalistischen Tätigkeit nachzukommen, die auch Untersuchungstätigkeiten im Vorfeld dieser Veröffentlichung umfasst.

3. Die Art 10 und 21 der Verordnung Nr 596/2014 sind dahin auszulegen, dass eine Offenlegung einer Insiderinformation durch einen Journalisten rechtmäßig ist, wenn sie für die Ausübung seines Berufs erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt.

S. 548 - 549, Erkenntnisse des VwGH

Fister, Mathis

Aufschiebende Wirkung bei drohender „Naming and Shaming“-Veröffentlichung gem § 150 Abs 2 InvFG 2011.

§ 150 InvFG 2011, § 30 VwGG Eine durch den Vollzug eines Erkenntnisses des BVwG drohende Veröffentlichung nach § 150 InvFG 2011 wäre für die revisionswerbende Gesellschaft mit einem unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG verbunden.

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