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Graf, Georg

Die WKÖ-Musterklausel zur Zustimmung gemäß § 10 Abs 2 PfandBG

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Nach dem neuen Pfandbriefgesetz ist eine Aufnahme von Kreditforderungen in den Deckungsstock durch Eintragung der Forderungen in das Deckungsregister nur nach vorheriger Zustimmung durch den Kreditnehmer zulässig. Eine fehlende Zustimmung führt zur Unwirksamkeit der Eintragung. Von Seiten der WKÖ wurde eine Musterklausel erstellt. Der folgende Beitrag untersucht, ob diese Musterklausel den Vorgaben des Transparenzgebotes entspricht.

  • Graf, Georg
  • Transparenzgebot
  • OEBA 2022, 492
  • Aufrechnung
  • JEL-Classification: G 20, K 22
  • Pfandbriefe

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