


Der Wille eines Verbrauchers, einen Fremdwährungsdarlehensvertrag aufgrund einer missbräuchlichen Klausel zur Gänze für unwirksam zu erklären, hat keinen Vorrang gegenüber der gesetzlichen Pflicht eines nationalen Gerichts, zu...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 70
- Inhalt:
- Entscheidungen des EuGH
- Umfang:
- 4913 Wörter, Seiten 306-311
20,00 €
inkl MwSt




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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - RL 93/13/EWG - Art 1 Abs 2 - Art 6 Abs 1 - Fremdwährungsdarlehen - Unterschied zwischen dem Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehensmittel und dem bei ihrer Tilgung - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine Bestimmung des nationalen Rechts vorsieht - Möglichkeit für das nationale Gericht, den Vertrag, der die missbräuchliche Klausel enthält, in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären - Etwaige Berücksichtigung des durch diese Regelung gewährten Schutzes und des Willens des Verbrauchers in Bezug auf deren Anwendung;
Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in Bezug auf mit einem Verbraucher geschlossene Darlehensverträge eine als missbräuchlich angesehene Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig erklärt und das zuständige nationale Gericht verpflichtet, sie durch eine Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, die die Anwendung eines offiziellen Wechselkurses vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, dass dieses Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers auf Nichtigerklärung des Darlehensvertrags in seiner Gesamtheit stattgibt, obwohl es davon ausgeht, dass der Fortbestand dieses Vertrags den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft, insb im Hinblick auf das Wechselkursrisiko, das der Verbraucher aufgrund einer anderen Klausel in diesem Vertrag weiterhin trägt, soweit das Gericht demgegenüber im Rahmen seiner Beurteilungsbefugnis und ohne dass der vom betroffenen Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille insoweit Vorrang hätte, festzustellen vermag, dass die Durchführung der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte.
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- Lurger, Brigitta
- Bögner, Jakob
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- oeba-Slg 2022/115
- EuGH, 02.09.2021, C-932/19, (6. Kammer), JZ/OTP Jelzálogbank u. a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - RL 93/13/EWG - Art 1 Abs 2 - Art 6 Abs 1 - Fremdwährungsdarlehen - Unterschied zwischen dem Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehensmittel und dem bei ihrer Tilgung - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine Bestimmung des nationalen Rechts vorsieht - Möglichkeit für das nationale Gericht, den Vertrag, der die missbräuchliche Klausel enthält, in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären - Etwaige Berücksichtigung des durch diese Regelung gewährten Schutzes und des Willens des Verbrauchers in Bezug auf deren Anwendung;
Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in Bezug auf mit einem Verbraucher geschlossene Darlehensverträge eine als missbräuchlich angesehene Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig erklärt und das zuständige nationale Gericht verpflichtet, sie durch eine Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, die die Anwendung eines offiziellen Wechselkurses vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, dass dieses Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers auf Nichtigerklärung des Darlehensvertrags in seiner Gesamtheit stattgibt, obwohl es davon ausgeht, dass der Fortbestand dieses Vertrags den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft, insb im Hinblick auf das Wechselkursrisiko, das der Verbraucher aufgrund einer anderen Klausel in diesem Vertrag weiterhin trägt, soweit das Gericht demgegenüber im Rahmen seiner Beurteilungsbefugnis und ohne dass der vom betroffenen Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille insoweit Vorrang hätte, festzustellen vermag, dass die Durchführung der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte.
- Lurger, Brigitta
- Bögner, Jakob
- oeba-Slg 2022/115
- EuGH, 02.09.2021, C-932/19, (6. Kammer), JZ/OTP Jelzálogbank u. a.