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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Mitverschulden bei unterlassener Aufklärung über verdeckte Innenprovisionen

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§§ 1293, 1295, 1304 ABGB. Dem Anleger steht grundsätzlich frei, seinen Anspruch auf Aufklärung selbst einzuschränken. Die Bank muss ihn gegen seinen Willen nicht bevormunden (Aufklärungsverzicht). Ein Verzicht auf die Aufklärung von Produkteigenschaften umfasst aber keinen Verzicht auf die Aufklärung über etwaige Interessenskonflikte, etwa in Folge der Entgegennahme von Innenprovisionen. Für die Bejahung eines Mitverschuldens genügt, dass die Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten für den Eintritt des konkreten Schadens ursächlich war, eine Korrelation zum haftungsbegründenden Aufklärungsfehler ist nicht erforderlich. Daher kann die unterlassene Auseinandersetzung mit Risikohinweisen über das allgemeine Veranlagungsrisiko auch dann ein Mitverschulden des Anlegers begründen, wenn der Berater für unterlassene Offenlegung von Innenprovisionen haftet. Das Nichtbeachten schriftlicher Risikohinweise begründet nicht stets und zwingend ein relevantes Mitverschulden des Anlegers. Ein Mitverschulden ist etwa dann zu verneinen, wenn - wie hier - zwischen Kunden und dem Anlageberater ein intensives Vertrauensverhältnis bestand, das soweit ging, dass sich der Kunde ausschließlich auf dessen Beratung verließ und es ihm überließ, sämtliche Informationen für ihn zu „filtern“ und nur solche Anlageprodukte zu empfehlen, die seinen Risikovorgaben entsprechen.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2020/2687
  • OGH, 01.04.2020, 1 Ob 159/19t

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