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Stöger, Karl

Die Obergrenzen für Großkredite sind sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten.

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Art 7, 8, 9, 10, 11, 395 CRR-VO 2013/ 575; § 97 Abs 1 Z 4 BWG

Ein Kreditinstitut hat die jederzeitige Einhaltung der CRR-VO 2013/575 auf KK-Ebene (iSd Art 11 CRR-VO; konsolidierte Lage) sicherzustellen; dies selbst dann, wenn es einer (gemischten) Finanzholdinggesellschaft nachgeordnet ist.

Die Mitgliedstaaten können Kreditinstitute von den Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis freistellen, die CRR-VO 2013/575 sieht jedoch keine Möglichkeit vor, von der Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis abzusehen. Ein von einer Finanzholdinggesellschaft kontrolliertes Kreditinstitut ist daher grundsätzlich verpflichtet, die in Art 395 Abs 1 CRR-VO 2013/575 festgelegten Obergrenzen für Großkredite (vierter Teil der CRR-VO) sowohl auf Einzelbasis (KI-Ebene) als auch nach konsolidierter Lage (KK-Ebene) einzuhalten.

Die bloße Anpassung des Wortlauts des § 97 Abs 1 Z 4 BWG an den von der CRR-VO 2013/575 verwendeten Terminus „Großkredit“ hat keine inhaltliche Änderung bewirkt.

  • Stöger, Karl
  • oeba-Slg 2019/231
  • VwGH, 22.10.2018, Ra 2017/02/0208

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