


Verletzungen des § 4 KMG entsprechen (in der Regel) nicht dem Tatbestand einer gerichtlichen Straftat
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 68
- Inhalt:
- Erkenntnisse des VwGH
- Umfang:
- 2390 Wörter, Seiten 280-284
20,00 €
inkl MwSt




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§ 4 Abs 2 und 3 KMG; § 22 VStG; § 30 Abs 1 und Abs 2 VStG; § 146 StGB.
Der Tatbestand der Übertretungen des § 4 Abs 2 bzw 3 KMG (fehlender Prospekthinweis sowie irreführende Werbung) einerseits unterscheidet sich von jenem der Übertretung nach § 146 StGB (Betrug) andererseits in wesentlichen Elementen. Inwiefern der fehlende Prospekthinweis gem § 4 Abs 2 KMG überhaupt eine gerichtliche Strafbarkeit gemäß §§ 146 ff StGB begründen kann, ist nicht ersichtlich. Die fehlende Strafbarkeit der irreführenden Werbung als Betrug im Sinne des StGB wird auch aus der Tatsache bestätigt, dass der Gesetzgeber zur Umsetzung der Prospektrichtlinie eigens einen diesbezüglichen Straftatbestand im KMG geschaffen hat. Dies wäre bei einer Strafbarkeit irreführender Werbung als Betrug nicht notwendig gewesen.
§ 22 Abs 1 VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.
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- VwGH, 13.12.2019, Ra 2019/02/0020
- oeba-Slg 2020/251
§ 4 Abs 2 und 3 KMG; § 22 VStG; § 30 Abs 1 und Abs 2 VStG; § 146 StGB.
Der Tatbestand der Übertretungen des § 4 Abs 2 bzw 3 KMG (fehlender Prospekthinweis sowie irreführende Werbung) einerseits unterscheidet sich von jenem der Übertretung nach § 146 StGB (Betrug) andererseits in wesentlichen Elementen. Inwiefern der fehlende Prospekthinweis gem § 4 Abs 2 KMG überhaupt eine gerichtliche Strafbarkeit gemäß §§ 146 ff StGB begründen kann, ist nicht ersichtlich. Die fehlende Strafbarkeit der irreführenden Werbung als Betrug im Sinne des StGB wird auch aus der Tatsache bestätigt, dass der Gesetzgeber zur Umsetzung der Prospektrichtlinie eigens einen diesbezüglichen Straftatbestand im KMG geschaffen hat. Dies wäre bei einer Strafbarkeit irreführender Werbung als Betrug nicht notwendig gewesen.
§ 22 Abs 1 VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.
- VwGH, 13.12.2019, Ra 2019/02/0020
- oeba-Slg 2020/251