Zum Publizitätsakt bei der Sicherungszession
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 69
- Rechtsprechung des OGH, 944 Wörter
- Seiten 206 -207
- https://doi.org/10.47782/oeba202103020601
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§§ 452, 1392 ABGB. Die bei Sicherungszessionen erforderliche Publizität kann durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten oder durch Verständigung des Drittschuldners erzielt werden.
Führt der Sicherungszedent Kundenkonten und OP-Listen, müssen Zessionsvermerke in beiden aufscheinen. Ein Vermerk alleine in der OPListe ist nicht ausreichend.
Eine bloß zufällige Kenntnis des Drittschuldners von der Zession ersetzt die Drittschuldnerverständigung nicht. Zufällige Kenntnis liegt auch im Fall einer nicht offenkundigen, sondern versteckten Drittschuldnerverständigung vor (hier: Fußzeile eines Schreibens).
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2021/2732
- OGH, 22.09.2020, 17 Ob 9/20b
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