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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Schacherreiter, Judith

Zur internationalen Zuständigkeit für Anlegerklagen gegen VW.

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Art 7, 17, 25 EuGVVO. Deliktische Ansprüche inklusive solcher aus culpa in contrahendo können nicht am internationalen Verbrauchergerichtsstand geltend gemacht werden.

Bei Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt ist der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten mangels direkter Vertragsbeziehung nicht eröffnet.

Aktionäre sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher iSd EuGVVO anzusehen.

Bei auf Prospekthaftung gestützten Ansprüchen liegt der Handlungsort in jenem Land, in dem die fehlerhafte Aufklärung im Prospekt erfolgte. Für die Ad-hoc-Publizität ist auf das Land abzustellen, in dem der Emittent der dbzgl Pflicht unterliegt.

Ist die Emittentin eine ausländische Gesellschaft, deren Aktien an einer ausländischen Börse gehandelt werden, wobei die Globalurkunde im Ausland hinterlegt ist, liegt der Erfolgsort nicht im Inland.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • Schacherreiter, Judith
  • OGH, 07.07.2017, 6 Ob 18/17s
  • oeba-Slg 2018/2421

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