Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Zur Abgrenzung von Garantie und Bürgschaft auf erstes Anfordern.

Autor

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Bydlinski, Peter
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 66
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
2660 Wörter, Seiten 48-50

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Zur Abgrenzung von Garantie und Bürgschaft auf erstes Anfordern. in den Warenkorb legen

§§ 880a, 914, 1346 ABGB. Bei der Bürgschaft auf erste Anforderung ist dem Sicherungsgeber wie einem Garanten verwehrt, gegen seine Inanspruchnahme Einwendungen aus dem Grundverhältnis zu erheben. Er kann seine Leistung jedoch vom Begünstigten zurückfordern, nachdem er sie erbracht hat, wenn sie durch das Grundverhältnis nicht gedeckt war („zuerst zahlen, dann prozessieren“).

Dem Bürgen, der auf erste Anforderung zu zahlen hat, steht gegen seine Inanspruchnahme wie einem Garanten der Einwand des Rechtsmissbrauchs offen. Die Verwendung des Wortes „Garantie“ in Verbindung mit einer Zahlungspflicht unter Verzicht auf jeden Einwand schließt die Annahme einer Bürgschaft auf erste Anforderung nicht aus, wenn in der Haftungserklärung zugleich ein deutlicher Bezug zum gesicherten Grundverhältnis (hier: Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrages) hergestellt wird.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • Bydlinski, Peter
  • OGH, 13.09.2017, 10 Ob 82/16f
  • oeba-Slg 2018/2420

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice