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Strafbarkeitsverjährung und Zulässigkeit einer Amtsrevision.

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 67
Inhalt:
Erkenntnisse des VwGH
Umfang:
932 Wörter, Seiten 767-768

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§ 31 Abs 2 VStG; § 36 FM-GwG; § 99b BWG (alt).

Die Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist auf 18 Monate in § 99b BWG (gegenüber § 31 Abs 1 VStG) bezog sich („selbstredend“) auch auf Verwaltungsübertretungen nach § 99d BWG. [Hinweis auf neue Rechtslage: vgl nunmehr § 35 iVm § 36 FM-GwG].

Eine nach Erlassung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts eingetretene Strafbarkeitsverjährung wirkt sich auf die Zulässigkeit einer Entscheidung des VwGH über eine Amtsrevision nicht aus, weil in einer solchen nur die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht werden kann.

  • Stöger, Karl
  • oeba-Slg 2019/241
  • VwGH, 29.03.2019, Ro 2018/02/0028

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