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Stöger, Karl

Die Bestrafung einer juristischen Person nach § 99d BWG oder § 35 FM-GwG ist von der Bestrafung einer dieser juristischen Person zuzurechnenden natürlichen Person unabhängig.

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§ 99d BWG; § 35 FM-GwG; § 22 Abs 6 Z 2 FMABG.

Eine Bestrafung nach § 99d BWG oder § 35 FM-GwG setzt keinen rechtskräftigen Schuldspruch gegen eine dort angeführte natürliche „Führungsperson“ voraus. Demnach kann von einer zwingenden Zweistufigkeit des Verfahrens nicht die Rede sein. Dies bedeutet, dass ein Verfahren gegen die natürliche Person nicht vorrangig zu führen und zu beenden ist. Für eine Bestrafung der juristischen Person ist vielmehr entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen werden (§ 44a VStG), mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde.

Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit gem § 99d BWG oder § 35 FM-GwG eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson. Demgemäß ist für die Wirksamkeit der gegen die juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person vonnöten.

Wird einer namentlich genannten oder aus der sonstigen Umschreibung eindeutig nach individuellen Kriterien bestimmten (bloße Bestimmbarkeit etwa auf Grund des Firmenbuchs genügt nicht) Führungsperson in einer Verfolgungshandlung gegen die juristische Person nach § 99d BWG (und § 35 FM-GwG) eine Straftat vorgeworfen und kommt die Führungsperson auf Grund des § 9 VStG für eine Bestrafung in Betracht, steht der Verantwortliche im Verdacht dieser Verwaltungsübertretung, weshalb er ab diesem Zeitpunkt gem § 32 Abs 1 VStG Beschuldigter ist.

  • Stöger, Karl
  • VwGH, 29.03.2019, Ro 2018/02/0023Ro 2018/02/0028
  • oeba-Slg 2019/242

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