


Zur Haftung der Bank als Versicherungsagentin
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 69
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 780 Wörter, Seiten 63-64
20,00 €
inkl MwSt




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§§ 1293, 1295, 1298, 1313a ABGB; § 98 EheG. Wird eine Bank als Vermittlungsagentin eines Versicherers tätig, ist sie als dessen Erfüllungsgehilfin zu qualifizieren. Eine Haftung der Bank gegenüber einem Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag kommt daher grds nicht in Betracht; die Bank haftet als Erfüllungsgehilfin nur dann selbst, wenn sie deliktisch gehandelt hätte.
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- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
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- OGH, 27.05.2020, 8 Ob 11/20f
- oeba-Slg 2021/2723
§§ 1293, 1295, 1298, 1313a ABGB; § 98 EheG. Wird eine Bank als Vermittlungsagentin eines Versicherers tätig, ist sie als dessen Erfüllungsgehilfin zu qualifizieren. Eine Haftung der Bank gegenüber einem Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag kommt daher grds nicht in Betracht; die Bank haftet als Erfüllungsgehilfin nur dann selbst, wenn sie deliktisch gehandelt hätte.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 27.05.2020, 8 Ob 11/20f
- oeba-Slg 2021/2723