


Grundbuchseintragung aufgrund ausländischen Beglaubigungsvermerks
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 69
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 1266 Wörter, Seiten 62-63
20,00 €
inkl MwSt




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§§ 8, 26, 27, 31, 33, 35 GBG. Eine Einverleibung kann nur aufgrund öffentlicher Urkunden und aufgrund von Privaturkunden geschehen, bei denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. Mangels gegenteiliger Regelung in einem Staatsvertrag gilt das auch dann, wenn die Privaturkunden im Ausland errichtet und beglaubigt wurden.
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- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
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- oeba-Slg 2021/2722
- OGH, 19.05.2020, 5 Ob 22/20a
§§ 8, 26, 27, 31, 33, 35 GBG. Eine Einverleibung kann nur aufgrund öffentlicher Urkunden und aufgrund von Privaturkunden geschehen, bei denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält. Mangels gegenteiliger Regelung in einem Staatsvertrag gilt das auch dann, wenn die Privaturkunden im Ausland errichtet und beglaubigt wurden.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2021/2722
- OGH, 19.05.2020, 5 Ob 22/20a