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Zur Wiedereröffnung der Meistbotsverteilungstagsatzung
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 69
- Rechtsprechung des OGH, 1602 Wörter
- Seiten 61-62
- https://doi.org/10.47782/oeba202101006101
20,00 €
inkl MwSt§§ 210, 211, 212 EO; § 27 WEG; §§ 182, 194 ZPO. Das Exekutionsgericht darf Verbesserungsaufträge zwar schon vor der Verteilungstagsatzung erteilen; eine Pflicht dazu besteht aber erst in dieser Tagsatzung. Eine Manuduktionspflicht besteht daher nur gegenüber Gläubigern, die an der Tagsatzung teilnehmen.
Die Vorschriften über die mündliche Verhandlung einschließlich der Bestimmungen über die Prozessleitung (und damit auch § 194 ZPO) gelten gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren. Erteilt das Gericht vor der Meistbotsverteilungstagsatzung unvollständige und daher irreführende Anleitungen, ermöglicht die Wiedereröffnung der Verteilungstagsatzung nach § 194 ZPO (§ 78 EO) dem Gericht nachzuholen, was es versäumt hat.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- OGH, 27.05.2020, 3 Ob 2/20w
- oeba-Slg 2021/2721
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