



Wirksamkeit einer qualifizierten Nachrangabrede.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 71
- Rechtsprechung des OGH, 2796 Wörter
- Seiten 826 -829
- https://doi.org/10.47782/oeba202311082601
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§§ 879, 983, 988 ABGB; § 60 IO; § 6 KSchG. Die Verwendung von (auch juristischen) Fachbegriffen führt nicht notwendigerweise zur Intransparenz einer Vertragsbestimmung. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache nämlich eine bestimmte Bedeutung und sind daher idS auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach hA ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Diesfalls ist auch kein Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen notwendig.
Beim Nachrangdarlehen ist das Zurverfügungstellen von Kapital die Hauptleistung des Darlehensgebers, während der Darlehensnehmer Rückzahlung und Verzinsung schuldet. Der Befriedigungsrang der entsprechenden Forderung des Darlehensgebers ist als Faktor anzusehen, der die Art und Güte der geschuldeten Leistung festlegt, weil davon abhängt, ob das Darlehen als Fremd- oder Mezzaninkapital anzusehen ist. Eine Regelung über die Nachrangigkeit regelt daher die Hauptleistungspflichten der Parteien und ist der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 25.05.2023, 3 Ob 222/22a
- oeba-Slg 2023/2957
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