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Lurger, Brigitta/​Kodolitsch, Felix

Bei einer Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung müssen nationale Vorschriften ausreichende Sanktionen vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Damit eine Sanktion wirksam und abschreckend ist,...

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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Gefahr der Überschuldung - Art 8 - Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers - Art 23 - Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckender Charakter der Sanktion bei Verstoß gegen diese Verpflichtung;

Art 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen insbesondere im Fall der Nichteinhaltung der in Art 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, gemäß Art 288 Abs 3 AEUV nicht nur die speziell zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Bestimmung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, sondern auch sämtliche nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden müssen, die - soweit möglich - anhand des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen sind, so dass die Sanktionen die in Art 23 der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen.

  • Lurger, Brigitta
  • Kodolitsch, Felix
  • oeba-Slg 2022/111
  • EuGH, 10.06.2021, C-303/20, (6. Kammer), Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) SA / KM

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