Bei einer Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung müssen nationale Vorschriften ausreichende Sanktionen vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Damit eine Sanktion wirksam und abschreckend ist,...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 70
- Entscheidungen des EuGH, 3610 Wörter
- Seiten 148 -151
- https://doi.org/10.47782/oeba202202014801
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Gefahr der Überschuldung - Art 8 - Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers - Art 23 - Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckender Charakter der Sanktion bei Verstoß gegen diese Verpflichtung;
Art 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen insbesondere im Fall der Nichteinhaltung der in Art 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, gemäß Art 288 Abs 3 AEUV nicht nur die speziell zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Bestimmung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, sondern auch sämtliche nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden müssen, die - soweit möglich - anhand des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen sind, so dass die Sanktionen die in Art 23 der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen.
- Lurger, Brigitta
- Kodolitsch, Felix
- oeba-Slg 2022/111
- EuGH, 10.06.2021, C-303/20, (6. Kammer), Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) SA / KM
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