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Klauselentscheidung zu Art 9 SEPA-Verordnung

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§§ 864a, 879 ABGB; § 6 KSchG; Art 9 SEPA-VO. Art 9 Abs 2 SEPA-VO ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.

  • oeba-Slg 2020/2646
  • OGH, 15.10.2019, 10 Ob 63/19s

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