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Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Bankgarantie

Autor

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Graf, Georg
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 68
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
3911 Wörter, Seiten 129-132

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§§ 880, 880a, 904, 1151, 1295, 1346, 1431 ABGB. Bei Erfüllungsgarantien im Bauwesen kann zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Inanspruchnahme der Garantie regelmäßig noch nicht abgesehen werden, in welchem Ausmaß der Garantiebetrag letztlich benötigt wird. Solange insoweit Unklarheiten bestehen, darf der Begünstigte nicht nur abrufen, sondern das Geld auch behalten.

Wurden die Ansprüche aus dem Garantievertrag abgetreten, hängt die Beurteilung eines etwaigen Rechtsmissbrauchs nicht davon ab, ob der Begünstigte ohne Abtretung die Garantie gezogen hätte, wäre doch der Zessionar damit der Willensentscheidung des Zedenten unterworfen. Der Zessionar ist daher nicht an die Beurteilung des Zedenten über die Zulässigkeit des Abrufs gebunden.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • Graf, Georg
  • oeba-Slg 2020/2643
  • OGH, 25.06.2019, 1 Ob 8/19m

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