Ein mit einer Klage aus einem Blankowechsel befasstes Gericht muss, wenn es ernsthafte Zweifel hinsichtlich deren Begründetheit hat, von Amts wegen prüfen, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbestimmungen missbräu...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 68
- Erkenntnisse des EuGH, 5755 Wörter
- Seiten 146 -152
- https://doi.org/10.47782/oeba202002014601
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/ EWG - Art 3 Abs 1 - Art 6 Abs 1 - Art 7 Abs 1 - Richtlinie 2008/48/EG - Art 10 Abs 2 - Verbraucherkreditverträge - Zulässigkeit der Sicherung der durch den betreffenden Vertrag entstandenen Forderung durch einen Blanko- Eigenwechsel - Klage auf Zahlung der Wechselschuld - Umfang der von Amts wegen auszuübenden richterlichen Befugnisse;
Art 1 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, nach der zur Sicherung der Begleichung einer Forderung aus einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Verbraucherkreditvertrag in diesem Vertrag eine Verpflichtung für den Kreditnehmer bestimmt werden darf, einen Blanko-Eigenwechsel auszustellen, und die die Zulässigkeit der Ausstellung eines solchen Wechsels davon abhängig macht, dass zuvor eine Wechselabrede getroffen wurde, die die Modalitäten festlegt, nach denen dieser Wechsel ausgefüllt werden kann, nicht entgegenstehen, sofern diese Vertragsbestimmung und diese Abrede - was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist - die Art 3 und 5 dieser Richtlinie sowie Art 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates beachten.
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13 sowie Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2008/48 sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Begründetheit einer Klage hat, die auf einen Wechsel gestützt ist, mit dem eine aus einem Verbraucherkreditvertrag entstandene Forderung gesichert werden soll, und dieser Wechsel vom Unterzeichner zunächst blanko ausgestellt und später vom Begünstigten vervollständigt wurde, von Amts wegen prüfen muss, ob die zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen missbräuchlich sind, und es insoweit vom Gewerbetreibenden verlangen kann, ihm die Schriftstücke vorzulegen, in denen diese Bestimmungen festgehalten sind, um sich vergewissern zu können, dass die Rechte, die den Verbrauchern aus diesen Richtlinien erwachsen, beachtet worden sind.
- Lurger, Brigitta
- EuGH, 07.11.2019, C-419/18C-483/18
- oeba-Slg 2020/96
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