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Heft 1, Januar 2016, Band 64

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Haftung des AvW-Abschlussprüfers.

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§§ 1070, 1071, 1295, 1299, 1304, 1311 ABGB; §§ 196, 274, 275 UGB. Bei Sorgfaltspflichtverletzungen hat der Geschädigte Schaden, Sorgfaltswidrigkeit und Kausalzusammenhang zu beweisen. Auch die Beweislast dafür, dass bei pflichtgemäßem Verhalten der Schaden nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten. Der Problematik der Beweisbarkeit eines bloß hypothetischen Kausalverlaufs ist dadurch Rechnung zu tragen, dass daran nicht so strenge Anforderungen gestellt werden können wie bei der Schadenszufügung durch positives Tun.

Die Beurteilung, ob eine Abschlussprüfung lege artis durchgeführt wurde, ist quaestio mixta: Im Tatsachenbereich sind die geprüften Daten und die ihnen zugrunde liegenden wesentlichen unternehmensinternen Vorgänge sowie die Prüfungsmethoden und -schritte zu erheben, aber auch der Inhalt der zum Prüfungszeitpunkt veröffentlichten nationalen und internationalen Standards der beteiligten Verkehrskreise. Der rechtlichen Beurteilung unterliegt, ob die strittige Prüfung unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Informationen, die in einem Abschluss enthalten sind, sind wesentlich und daher der Prüfung zu unterziehen, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung einzeln oder insgesamt wirtschaftliche Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflussen kann. Die Beurteilung, was wesentlich ist, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers.

Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Vermögensnachteil des Anlegers und einem Fehler bei der Abschlussprüfung ist auch dann zu bejahen, wenn sich zwar nur ein Risiko verwirklicht, das der Abschlussprüfer nicht aufdecken musste, wenn aber die aus anderen Gründen mangelhafte Prüfung und die darauf beruhende Testierung die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des tatsächlich eingetretenen Risikos nicht bloß unerheblich erhöhte.

Eine Minderung der Haftung des Schädigers wegen des Nichtbeachtens von Warnungen und Hinweisen durch den Geschädigten kommt nicht in Betracht, wenn sich nur andere als jene Risiken, vor denen gewarnt wurde, verwirklicht haben.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2016/2182
  • OGH, 29.09.2015, 8 Ob 93/14f

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