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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Auswirkungen unzulässiger Einlagenrückgewähr auf Dritte.

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§§ 82, 83 GmbHG; § 502 ZPO. Normadressaten des Verbots der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter, nicht Dritte. Sie sind nur bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.

Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht einer kreditgewährenden Bank besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern nur dort, wo sich der Verdacht so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 29.03.2017, 6 Ob 48/17b
  • oeba-Slg 2017/2385

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