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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den IV nach Insolvenzaufhebung durch Gläubiger.

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§§ 81, 138, 139 IO. Nach Aufhebung der Insolvenz ist der einzelne Gläubiger legitimiert, den auf ihn entfallenden anteiligen Schaden, den er aus einer Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters ableitet, persönlich geltend zu machen, solange das Insolvenzgericht nicht mit konstitutivem Beschluss die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens angeordnet und einen (neuen) Verwalter zur Geltendmachung dieses Anspruchs zugunsten des Insolvenzvermögens bestellt hat.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • OGH, 24.05.2017, 1 Ob 235/16i
  • oeba-Slg 2017/2384

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