VwGH zu formellen Fragen der Auskunftspflicht der FMA.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 67
- Erkenntnisse des VwGH, 3008 Wörter
- Seiten 529 -532
- https://doi.org/10.47782/oeba201907052902
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§§ 1, 2, 4 AuskunftspflichtG; § 22 Abs 2a FMABG; § 42 Abs 4 VwGG; § 17 AVG.
Auskunftserteilung gemäß § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG bedeutet nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht. Das AuskunftspflichtG bildet somit auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen.
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 AuskunftspflichtG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Beschei des. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen.
- Stöger, Karl
- VwGH, 27.11.2018, Ra 2017/02/0141
- oeba-Slg 2019/237
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