Zu den Mitwirkungspflichten des Kreditnehmers bei der Bonitätsprüfung.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 71
- Rechtsprechung des OGH, 1258 Wörter
- Seiten 456 -457
- https://doi.org/10.47782/oeba202306045601
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§§ 1295, 1298 ABGB; §§ 2, 5, 9, 10 HIKrG. Bei der Bonitätsprüfung trifft den Kreditgeber eine aktive Ermittlungspflicht, deren Ausmaß von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Der Kreditnehmer hat an der Beschaffung der Beurteilungsgrundlage mitzuwirken. Er muss „korrekte Angaben“ machen, die „so vollständig sein müssen“, dass eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung möglich ist.
Verschweigt der Kreditnehmer Abgabenschulden iHv € 22.000 und waren diese aus den vom Kreditnehmer vorgelegten Unterlagen und Kontoauszügen nicht erkennbar, kann dem Kreditgeber keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- OGH, 21.02.2023, 2 Ob 8/23z
- oeba-Slg 2023/2921
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