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Heft 10, Oktober 2023, Band 71

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Rechtskraftwirkung von Zuweisungsbeschlüssen im Exekutionsverfahren.

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§§ 78, 210, 211 EO; §§ 182, 530 ZPO. Im Meistbotverteilungsverfahren kommt der Erfolg des Rekurses eines Gläubigers nur diesem zustatten, nicht auch anderen Gläubigern, die eine Anfechtung unterlassen. Ihnen gegenüber erwächst der Meistbotsverteilungsbeschluss in Rechtskraft.

Das Rekursverfahren ist im Exekutionsverfahren grundsätzlich einseitig. Aus besonderen, von der zweiten Instanz im Einzelfall im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu beurteilenden Gründen kann die Anhörung des Rekursgegners zur Herstellung der Waffengleichheit aber geboten sein. Übt das Rekursgericht sein Ermessen fehlerhaft aus, bleibt das Rekursverfahren mangelhaft.

Kann der Höchstbetragshypothekar keine Saldomitteilung iSd § 211 Abs 5 EO vorlegen, dh eine, die an den Verpflichteten gerichtet war und vom ihm unwidersprochen blieb, ist die Vorlage einer (wenngleich nachträglich angefertigten) Aufstellung (eines Computerausdrucks) über die Kontobewegungen samt Kredit- und Pfandbestellungsvertrag erforderlich. Belege über die dem Schuldner gezahlten Beträge und die zur Tilgung der Schuld geleisteten Zahlungen müssen hingegen nicht vorgelegt werden, weil deren Nachweis Sache des Schuldners ist.

Das Exekutionsgericht hat einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen, wenn auch anwaltlich vertretenen Gläubiger in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann.

  • Liebel, Fabian
  • Kellner, Markus
  • OGH, 28.04.2022, 3 Ob 52/22a
  • oeba-Slg 2023/2948

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