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Heft 10, Oktober 2023, Band 71
Zur Aufrechnung mit (bedingten) Insolvenzforderungen nach § 19 IO.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 71
- Rechtsprechung des OGH, 3594 Wörter
- Seiten 740-743
- https://doi.org/10.47782/oeba202310074001
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inkl MwSt§ 1438 ABGB; §§ 19, 81 IO. Gemäß § 19 Abs 2 letzter Satz IO kann „das Gericht“ die Zulässigkeit der Aufrechnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Unter „Gericht“ ist in diesem Fall das Insolvenzgericht, nicht aber das Zivilgericht (Prozessgericht) zu verstehen. Ein Zivilgericht, das die Aufrechnungseinrede eines mit einer bedingten Insolvenzforderung aufrechnenden Insolvenzgläubigers zu behandeln hat, ist daher weder zuständig, eine Entscheidung nach § 19 Abs 2 IO zu treffen, noch ist es - mangels gesetzlicher Grundlage - verpflichtet, das Vorliegen einer Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 19 Abs 2 IO von Amts wegen zu veranlassen oder abzuwarten.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- oeba-Slg 2023/2947
- OGH, 27.04.2023, 9 Ob 62/22s
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