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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Seeber, Thomas/​Fornaroli, Marlene

Zur Rechtsstellung des Pfandgläubigers an der Feuerversicherung für ein Superädifikat.

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§§ 61, 78, 99, 100, 102 VersVG; §§ 297, 435, 448, 451 ABGB. Ein Gebäude iSv § 100 VersVG ist, was auf Grund gebaut und mit diesem fest verbunden wird. Eine Verankerung im Boden ist nicht erforderlich, es darf aber nicht dem Zweck dienen, an einen anderen Ort bewegt zu werden. Auch Superädifikate können Gebäude idS sein.

Dem Gläubiger eines Kredits, der mit einem Pfandrecht an einem selbständig feuerversicherten Superädifikatsgebäude besichert ist, kommt die Stellung eines Hypothekargläubigers iSd §§ 100 ff VersVG und auch eines Begünstigten iSv § 102 Abs 1 VersVG zu.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • Seeber, Thomas
  • Fornaroli, Marlene
  • oeba-Slg 2017/2366
  • OGH, 29.03.2017, 7 Ob 98/16m

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