


Verstoß gegen das ZahlungsdiensteG bzw die SEPA-VO wegen Verpflichtung der Kunden durch die AGB eines Telekomunternehmens, bei der Anmeldung eine innerstaatliche Bank oder Kreditkartenverbindung nachzuweisen.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 65
- Inhalt:
- Erkenntnisse des VwGH
- Umfang:
- 4410 Wörter, Seiten 590-594
20,00 €
inkl MwSt




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Art 9 Abs 2 SEPA-VO (EU) 2012/260; § 68a Abs 1 Z 10 ZaDiG
„Zahler“ im Sinne der Strafbestimmung des § 68a Abs 1 Z 10 ZaDiG sind nicht nur Personen, die bereits in einem Vertragsverhältnis mit dem Zahlungsempfänger stehen, sondern auch Interessenten an einem möglichen Vertragsabschluss (mit Hinweis auf OGH 17. 6. 2014, 10 Ob 27/14i).
Da das Tatbild des § 68a Abs 1 Z 10 ZaDiG darauf abstellt, dass Zahlungsempfänger gegenüber Zahlern vorgeben, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto zu führen haben, kann das für das Tatbild maßgebliche Verhalten nicht dadurch beendet werden, dass der Zahlungsempfänger gegenüber der FMA zum Ausdruck bringt, eine entsprechende AGB-Bestimmung generell gegenüber Zahlern nicht mehr anzuwenden. Diese muss vielmehr gegenüber den Zahlern nicht mehr angewendet werden, wobei insbesondere zu beachten ist, dass manche AGB-Änderungen (etwa im TKG) erst nach Mitteilung an die Aufsichtsbehörde (Regulierungsbehörde) wirksam werden.
Nähere Ausführungen des VwGH zur Bedeutung einer Geschäftsverteilung für die Entlastung der anderen Mitglieder des Vertretungsorgans iSd § 9 VStG (samt Zusammenfassung und Bestätigung der einschlägigen ständigen Rsp des VwGH).
Wenn die außenvertretungsbefugten Organe gem § 9 VStG kein wirksames Kontrollsystem einzurichten vermögen, so liegen hinsichtlich dieses Fehlverhaltens die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vor.
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- Stöger, Karl
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- oeba-Slg 2017/218
- VwGH, 07.04.2017, Ro 2016/02/0009Ro 2016/02/0011
Art 9 Abs 2 SEPA-VO (EU) 2012/260; § 68a Abs 1 Z 10 ZaDiG
„Zahler“ im Sinne der Strafbestimmung des § 68a Abs 1 Z 10 ZaDiG sind nicht nur Personen, die bereits in einem Vertragsverhältnis mit dem Zahlungsempfänger stehen, sondern auch Interessenten an einem möglichen Vertragsabschluss (mit Hinweis auf OGH 17. 6. 2014, 10 Ob 27/14i).
Da das Tatbild des § 68a Abs 1 Z 10 ZaDiG darauf abstellt, dass Zahlungsempfänger gegenüber Zahlern vorgeben, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto zu führen haben, kann das für das Tatbild maßgebliche Verhalten nicht dadurch beendet werden, dass der Zahlungsempfänger gegenüber der FMA zum Ausdruck bringt, eine entsprechende AGB-Bestimmung generell gegenüber Zahlern nicht mehr anzuwenden. Diese muss vielmehr gegenüber den Zahlern nicht mehr angewendet werden, wobei insbesondere zu beachten ist, dass manche AGB-Änderungen (etwa im TKG) erst nach Mitteilung an die Aufsichtsbehörde (Regulierungsbehörde) wirksam werden.
Nähere Ausführungen des VwGH zur Bedeutung einer Geschäftsverteilung für die Entlastung der anderen Mitglieder des Vertretungsorgans iSd § 9 VStG (samt Zusammenfassung und Bestätigung der einschlägigen ständigen Rsp des VwGH).
Wenn die außenvertretungsbefugten Organe gem § 9 VStG kein wirksames Kontrollsystem einzurichten vermögen, so liegen hinsichtlich dieses Fehlverhaltens die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vor.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2017/218
- VwGH, 07.04.2017, Ro 2016/02/0009Ro 2016/02/0011