


Klauselentscheidung zu Gutscheinkarten (E-Geld).
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 71
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 2755 Wörter, Seiten 599-601
20,00 €
inkl MwSt




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§§ 879, 1502 ABGB; §§ 1, 18, 19 EGeldG; § 6 KSchG. Eine Gutscheinkarte, die in zumindest zwei Einkaufszentren genutzt werden kann, fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 3 Z 11 lit a ZaDiG 2018. Die Verrechnung eines monatlichen „Bereithaltungsentgelts“ ab dem vierten Monat nach Ende der Gültigkeit der Wertkarte bewirkt den „schleichenden Verfall“ des Guthabens und ist nicht mit § 18 Abs 1 E-GeldG vereinbar, der jede Verkürzung der Verjährungsfrist zulasten des Kunden verbietet. Die Bestimmung des § 19 Abs 2 EGeldG ordnet eine zweifache Verhältnismäßigkeit an. Das Entgelt muss auch zur Leistung des E-Geld-Emittenten (= Höhe des rückzutauschenden Betrags) verhältnismäßig sein. Deswegen ist das Rücktauschentgelt zwangsläufig als Prozentsatz dieses Betrags festzulegen.
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- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
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- OGH, 25.04.2023, 4 Ob 232/22d
- oeba-Slg 2023/2933
§§ 879, 1502 ABGB; §§ 1, 18, 19 EGeldG; § 6 KSchG. Eine Gutscheinkarte, die in zumindest zwei Einkaufszentren genutzt werden kann, fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 3 Z 11 lit a ZaDiG 2018. Die Verrechnung eines monatlichen „Bereithaltungsentgelts“ ab dem vierten Monat nach Ende der Gültigkeit der Wertkarte bewirkt den „schleichenden Verfall“ des Guthabens und ist nicht mit § 18 Abs 1 E-GeldG vereinbar, der jede Verkürzung der Verjährungsfrist zulasten des Kunden verbietet. Die Bestimmung des § 19 Abs 2 EGeldG ordnet eine zweifache Verhältnismäßigkeit an. Das Entgelt muss auch zur Leistung des E-Geld-Emittenten (= Höhe des rückzutauschenden Betrags) verhältnismäßig sein. Deswegen ist das Rücktauschentgelt zwangsläufig als Prozentsatz dieses Betrags festzulegen.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 25.04.2023, 4 Ob 232/22d
- oeba-Slg 2023/2933