Verbraucherinnen müssen bei Gruppenversicherungsverträgen stets die Möglichkeit haben, vor Vertragsabschluss von sämtlichen Klauseln des Vertrages Kenntnis zu nehmen.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 71
- Entscheidungen des EuGH, 4937 Wörter
- Seiten 615 -620
- https://doi.org/10.47782/oeba202308061501
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Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – RL 93/13/ EWG – Art 3 bis 6 – Kriterien für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel – Transparenzerfordernis – Gruppenversicherungsvertrag – Dauernde Erwerbsunfähigkeit des Verbrauchers – Informationspflicht – Unterlassene Mitteilung einer Klausel über die Beschränkung oder den Ausschluss des Versicherungsschutzes;
Art 4 Abs 2 und Art 5 der RL 93/13/ EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind im Licht des 20. Erwägungsgrundes dieser RL dahin auszulegen, dass ein Verbraucher stets die Möglichkeit haben muss, vor Abschluss eines Vertrags von allen darin enthaltenen Klauseln Kenntnis zu nehmen.
Art 3 Abs 1 und die Art 4 bis 6 der RL 93/13 sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, wenn es eine den Ausschluss oder die Beschränkung des Versicherungsschutzes betreffende Klausel eines Versicherungsvertrags, von der der betreffende Verbraucher vor Abschluss dieses Vertrags nicht Kenntnis nehmen konnte, als missbräuchlich einstuft, diese Klausel für unanwendbar erklären muss, damit sie den Verbraucher nicht bindet.
- Lurger, Brigitta
- Korp, Maximilian
- oeba-Slg 2023/132
- EuGH, 20.04.2023, C-263/22, (9. Kammer), Ocidental – Companhia Portuguesa de Seguros de Vida
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