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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Aufteilung einer Simultanhypothek auf mehrere Singularhypotheken.

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§§ 896, 1359, 1360 ABGB; § 222 EO; § 15 GBG. Jedenfalls bei Schuldner- und/oder Gläubigerwechsel ist die Aufteilung einer Simultanhypothek auf mehrere Singularhypotheken zulässig. Sie erfolgt durch Einverleibung einer Teillöschung (Forderungshöhe) und der Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung. Voraussetzung ist eine grundbuchsfähige Vereinbarung zwischen sämtlichen haftenden Liegenschaftseigentümern und der Hypothekargläubigerin. Die Zustimmung von Nachhypothekaren ist nicht erforderlich. Eine allfällige Verkürzung seines Ausgleichsanspruchs nach § 222 Abs 4 EO müsste der Nachhypothekar auf dem Rechtsweg gegen den Pfandschuldner aus dem Titel des Schadenersatzes geltend machen.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 12.04.2023, 5 Ob 234/22f
  • oeba-Slg 2023/2934

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