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Heft 5, Mai 2018, Band 66

Stöger, Karl

VfGH weist Anträge auf Aufhebung von Haftungsbeschränkungen zu Gunsten des Landes Kärnten im FinStaG ab.

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§ 2a Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG), Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG

Der VfGH hält es für verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt, dass die Annahme des privatrechtlich gemachten (statt einseitig hoheitlich angeordneten) Rückkaufangebots des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds für den Erwerb von Schuldtiteln durch eine qualifizierte Mehrheit von Gläubigern zu einer Beschränkung des Haftungsanspruchs auf eine Ausgleichszahlung von 10,97% auch gegenüber Gläubigern führt, die dieses Angebot abgelehnt haben („Außenseiterwirkung“).

Das Angebotsverfahren des § 2a FinStaG ist nicht so ausgestaltet, dass die Inhaber von Schuldtiteln strukturell in eine unangemessene Drucksituation und damit unfaire und unsachliche Verhandlungsposition kämen. Der Gesetzgeber konnte berücksichtigen, dass das in § 2a FinStaG geregelte Verfahren in erheblichem Maße mit institutionellen Anlegern zu führen ist, die dem Angebotsleger in entsprechender Verhandlungsposition gegenüberstehen.

Die in VfSlg 20.000/2015 (G 239/ 2014 ua, ÖBA 2015/47) getroffenen Aussagen zur Zulässigkeit eines Schuldenschnitts und ihren Grenzen werden vom VfGH bestätigt und auf § 2a FinStaG übertragen. Insbesondere ist es auf Grund der Unterschiede zwischen diesen Finanzinstrumenten sachlich gerechtfertigt, dass Inhabern von nachrangigen Schuldtiteln insgesamt ein niedrigerer Betrag angeboten wird als Inhabern nicht nachrangiger Schuldtitel (siehe VfSlg 20.000/2015, Rz 288).

Die das Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds ablehnenden Inhaber von (nachrangigen) Schuldtiteln behalten ihre Schuldtitel und damit bleiben auch ihre Forderungen - auf Grund der Ablehnung des Angebots - gegenüber dem Rechtsträger nach § 1 FinStaG (konkret: der HETA) erhalten; diese Inhaber von Schuldtiteln haben sich mit der Ablehnung des Angebots dafür entschieden, diese Forderung gegenüber dem Rechtsträger nach § 1 FinStaG geltend zu machen.

Aus der Verfassung ist kein Gebot abzuleiten, dass in privatrechtlichen (rechtsgeschäftlichen) Beziehungen die Frage der Rechtmäßigkeit des abzuschließenden Rechtsgeschäfts und die Verfassungsmäßigkeit der dieses Rechtsverhältnis mitbestimmenden gesetzlichen Regelungen bereits zu einem Zeitpunkt gerichtlich überprüft werden können müssten, bevor zivilrechtlich bindende rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden.

  • Stöger, Karl
  • oeba-Slg 2018/51
  • VfGH, 14.03.2018, G 248/2017, ua

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