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Heft 5, Mai 2018, Band 66

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Rückabwicklung eines Kreditvertrags wegen Geschäftsunfähigkeit.

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§§ 865, 877, 983, 987, 1000, 1333, 1424 ABGB. Ein geschäftsunfähiger Kreditnehmer ist zur Rückzahlung der zugezahlten Valuta nur insoweit verpflichtet, als sie bei ihm noch vorhanden ist oder zu seinem Vorteil verwendet wurde. Der Kreditgeber hat die Bereicherung zu beweisen, der Kreditnehmer ihren nachträglichen Wegfall.

Ein Non-Liquet zur Mittelverwendung geht zulasten des Kreditnehmers.

Als Vorteil hat sich der geschäftsunfähige Bereicherungsschuldner das anrechnen zu lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, etwa indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen anderen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre.

Die Nichtigkeit eines Vertrags mangels Geschäftsfähigkeit erstreckt sich grundsätzlich nur auf die an seinem Abschluss Beteiligten. Unterlässt der Vertreter des Geschäftsunfähigen, die Nichtigkeit gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen, so ist der Geschäftsfähige im Verhältnis zu Dritten so zu behandeln wie ein beschränkt Geschäftsunfähiger, dessen Vertragsabschluss durch nachträgliche Genehmigung wirksam wurde.

Gesetzliche Verzugszinsen stehen grds erst ab Fälligkeit zu. Der bloße Besitz eines Betrags, der nicht fruchtbringend angelegt oder verwendet wird, kann nicht als Vorteil iSd § 877 ABGB angesehen werden.

  • Kellner, Markus
  • Bollenberger, Raimund
  • oeba-Slg 2018/2459
  • OGH, 25.10.2017, 8 Ob 107/17v

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