VfGH hebt grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide der FMA mit Wirkung vom 31.8.2019 als zu umfassend auf.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 66
- Erkenntnisse des VfGH, 3568 Wörter
- Seiten 359 -362
- https://doi.org/10.47782/oeba201805035901
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§ 22 Abs 2 FMABG, § 13 VwGVG, Art 136 Abs 2 B-VG, Art 144 B-VG
Der grundsätzliche - nicht in Verwaltungsstrafsachen geltende und vom BVwG unter engen Voraussetzungen zu durchbrechende - Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist überschießend und daher in seiner Gesamtheit nicht als erforderliche Abweichung vom System des VwGVG iSd Art 136 Abs 2 B-VG anzusehen.
Nicht alle Verfahren vor der FMA sind mit einer erhöhten Dringlichkeit verbunden, betreffen spezifische Gefahren und besondere Sachfragen der Aufsichtstätigkeit oder weisen unionsrechtliche Implikationen auf, die eine Abweichung vom System des § 13 VwGVG erforderlich machen.
Ein grundsätzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wie in § 22 Abs 2 FMABG, der erst vom VwG und nicht von der Verwaltungsbehörde im Vorverfahren durchbrochen werden kann, steht im Konflikt mit dem Rechtsstaatsprinzip bzw dem daraus abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes.
§ 22 Abs 2 FMABG wird mit Wirkung vom 31.8.2019 als verfassungswidrig aufgehoben.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2018/52
- VfGH, 02.03.2018, G 257/2017
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