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Zeitschrift für Stiftungswesen

Heft 4, Dezember 2014, Band 2014

Zur Frage der restriktiven Ausübung einer Leitungsfunktion liegt eine gesicherte Rechtsprechung vor

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Die Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats führt nicht zu dessen Unzulässigkeit, sondern zur analogen Anwendungen der Bestimmungen über den Aufsichtsrat.

Gegenüber einem Beirat, der Organ der Stiftung ist, besteht keine Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers; dieser muss dem Beirat verlangte Auskünfte geben, was auch die Einsicht in „Arbeitspapiere“ umfasst.

Zur Frage der restriktiven Ausübung einer Leitungsfunktion (§ 22 Abs 1 Z 2 PSG) liegt auf Grund der Entscheidung 6 Ob 217/05p eine gesicherte Rechtsprechung vor.

  • Stiftungen
  • OGH, 28.08.2014, 6 Ob 105/14f
  • Stiftungsprüfer
  • Privatstiftung
  • Beirat, aufsichtsratsähnlich
  • ZFS 2014, 196
  • § 22 Abs 1 Z 2 PSG
  • § 23 Abs 2 PSG
  • § 21 PSG
  • Konzern.

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