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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 1, Februar 2019, Band 18

Novak

Abberufung Leiter Organisationseinheiten; Bescheidpflichtigkeit Abberufung; Feststellungsbescheid; Feststellungsinteresse; Klinischer Bereich; Kompetenzkonflikt; Rechtssphäre subjektive; Zuständigkeit Gericht

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Die Abberufung von der Funktion als Leiter der Universitätsklinik sowie als Leiter der Klinischen Abteilung ist durch den Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers als (organisationsrechtlicher) Akt zu qualifizieren, der in der Rechtsform des rechtsgestaltenden Bescheides zu ergehen hat.

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes mangels Vorliegens eines solchen.

Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abberufung des Antragstellers aus bestimmten Leitungsfunktionen, da Feststellung, dass die Abberufung des Antragstellers aus seinen Funktionen unwirksam sei, kein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung darstellt, wenn über die im Feststellungsbescheid zu behandelnde Frage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist.

  • Novak
  • Abberufung Leiter Organisationseinheiten
  • Kompetenzkonflikt
  • Art 138 B-VG
  • § 46 KAKuG
  • Zuständigkeit Gericht
  • Feststellungsbescheid
  • Bescheidpflichtigkeit Abberufung
  • Öffentliches Recht
  • Klinischer Bereich
  • § 32 UG
  • § 46 VfGG
  • ZFHR-Slg 2019/1
  • Rechtssphäre subjektive
  • Feststellungsinteresse
  • VfGH, 27.06.2018, K I 1/2018