Bezeichnung universitätseigentümliche; Führen unberechtigtes; Professor (emeritierter); Straftatbestand
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 18
- Rechtsprechung, 395 Wörter
- Seiten 31 -31
- https://doi.org/10.33196/zfhr201901003101
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Ob eine Bezeichnung dem Hochschulwesen eigentümlich ist, ist den einschlägigen Vorschriften zu entnehmen.
Dass die Bezeichnung iSd § 116 Abs 1 Z 1 UG dem jeweiligen „Hochschulwesen“ eigentümlich sein muss, bedeutet, dass ihre Verwendung generell an Universitäten gebräuchlich ist.
Darüber hinaus ist Eigentümlichkeit nur dann gegeben, wenn die jeweilige Bezeichnung universitätstypisch ist, dh wenn ihre Verwendung bei einem objektiven Betrachter den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Bezeichnung universitärer Art. Werden bestimmte Termini sowohl an Universitäten als auch in anderen Lebensbereichen verwendet, liegt die erforderliche Eigentümlichkeit nicht vor.
- Novak
- Führen unberechtigtes
- Öffentliches Recht
- § 116 UG
- Bezeichnung universitätseigentümliche
- ZFHR-Slg 2019/2
- Straftatbestand
- VwGH, 24.10.2018, 2017/10/0114
- Professor (emeritierter)