Allgemeininteresse; Amtssprache Mitgliedsstaat; Dienstleistungsfreiheit; Eignung; Erforderlichkeit; Fremdsprache; Freiheit akademische; Freiheit unternehmerische; Gewerbeausübungsfreiheit; Hochschule; Identität nationale; Niede...
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 23
- Rechtsprechung, 5246 Wörter
- Seiten 47 -53
- https://doi.org/10.33196/zfhr202401004701
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Art 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die den Hochschulen grundsätzlich die Verpflichtung auferlegt, Unterricht ausschließlich in der Amtssprache dieses Mitgliedstaats zu erteilen, sofern eine solche Regelung aus Gründen, die mit dem Schutz der nationalen Identität dieses Mitgliedstaats zusammenhängen, gerechtfertigt ist, das heißt, sofern sie zum Schutz des legitimerweise verfolgten Ziels erforderlich und in Bezug auf diesen Schutz verhältnismäßig ist.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, grundsätzlich eine Verpflichtung zum Gebrauch ihrer Amtssprache im Rahmen von Studienprogrammen einzuführen, sofern eine solche Verpflichtung mit Ausnahmen – etwa für Studiengänge im Rahmen einer europäischen oder internationalen Zusammenarbeit – einhergeht, die gewährleisten, dass eine andere Sprache als die Amtssprache im Rahmen der Hochschulbildung verwendet werden kann.
- Novak
- EuGH, 07.09.2022, C-391/20, Boriss Cilevičs ua
- Eignung
- Art 267 AEUV
- Gewerbeausübungsfreiheit
- Art 49 AEUV
- Niederlassungsfreiheit
- Recht auf Bildung
- Öffentliches Recht
- Allgemeininteresse
- Art 3 EUV
- Art 166 AEUV
- Art 4 EUV
- Art 16 GRC
- Verhältnismäßigkeit
- Art 56 AEUV
- Studienprogramme
- Art 165 AEUV
- Fremdsprache
- Dienstleistungsfreiheit
- Identität nationale
- Freiheit unternehmerische
- Erforderlichkeit
- Unterrichtssprache
- Zielrelation
- Amtssprache Mitgliedsstaat
- Freiheit akademische
- Art 22 GRC
- Hochschule
- Art 6 AEUV
- ZFHR-Slg 2024/1