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Der Studienerfolg ist nicht für die gesamte bisherige Studienlaufbahn zu prüfen, sondern lediglich für das vorangegangene Studienjahr. Das ist grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt.

  • Scharler
  • § 64 Abs 3 NAG
  • ZFHR-Slg 2016/19
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 21.01.2016, Ra 2015/22/0094
  • § 75 Abs 6 UG
  • Studienerfolg
  • Aufenthaltsbewilligung

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