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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2017, Band 16

Scharler

Behördenzuständigkeit; Hochschulorganisation; Prüfungsumfang

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Aufhebung des 4. Teiles der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr 2/2015. Zulässigkeit des Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes.

Untrennbarer Zusammenhang des – im Anlassverfahren betr Anrechnung bestimmter Lehrveranstaltungen – anzuwendenden § 4 des Punktes 4 der PHS-Satzung mit den übrigen Zuständigkeits- und Inkrafttretens-Bestimmungen dieses Satzungsteils, weil dieser Teil explizit – gestützt auf § 28 Abs 2 Z 2 HG (HochschulG 2005) – das für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständige Organ überhaupt erst institutionalisiert. Die behauptete Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit könnte nur durch Aufhebung aller angefochtenen Bestimmungen, die das für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständige Organ insgesamt und abschließend einrichten, beseitigt werden. Verstoß des 4. Teiles der PHS-Satzung gegen Art 18 iVm Art 83 Abs 2 B-VG.

Weder die Satzung noch der Organisationsplan legen ein Kriterium fest, anhand dessen sich die Zuständigkeit für die studienrechtliche Vollziehung iSd § 28 Abs 2 Z 2 HG zwischen den beiden vorgesehenen Vizerektoren verteilen lässt. Damit ist unklar, welcher der beiden Vizerektoren in einem konkreten Fall als studienrechtliches Organ iSd § 28 Abs 2 Z 2 HG zu fungieren hat. Auch aus dem einen Bestandteil der PHS-Satzung bildenden Organigramm ergibt sich nicht, welcher der beiden Vizerektoren konkret zur Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständig ist – und zwar schon deshalb, weil darin nur die Organisationseinheiten der PHS graphisch abgebildet, die ausgewiesenen Organe der PHS aber nicht in Beziehung zu diesen Organisationseinheiten und ihren Aufgaben gesetzt sind.

Im Übrigen ist auch kein einvernehmliches Vorgehen der beiden Vizerektoren vorgesehen, da nach § 14 Abs 1 HG und Punkt 2.3.3. des Organisationsplanes die beiden Vizerektoren nur dann einvernehmlich vorzugehen haben, wenn ein Aufgabengebiet nicht ausdrücklich einem Vizerektor zugeordnet ist. Demgegenüber weist Punkt 4 der PHS-Satzung die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen eindeutig einem einzelnen Vizerektor zu. Jedenfalls fehlt es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine präzise Regelung der Behördenzuständigkeit genügenden Festlegung des Regelfalls der Vollziehungszuständigkeit für studienrechtliche Bestimmungen.

  • Scharler
  • Art 83 Abs 2 B-VG
  • Hochschulorganisation
  • Behördenzuständigkeit
  • Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg 4. Teil
  • Art 18 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • VfGH, 28.06.2017, V22/2017-13
  • Art 139 B-VG
  • ZFHR-Slg 2017/22
  • Prüfungsumfang
  • § 28 Abs 2 HochschulG

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