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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2017, Band 16

Scharler

Fremdenrecht; Hochschulorganisation; Passrecht

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§ 6 Abs 1 dritter Fall PassGDV 2006 stellt (ebenso wie § 88 Abs 1a UniversitätsG 2002) auf eine „anerkannte“ Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages ab. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine Anerkennung im Sinn dieser Bestimmung einen entsprechenden Akt der zuständigen Behörden des betreffenden Staates – vorliegend somit der Republik Zypern als Mitgliedstaat der EU – voraussetzt (vgl – wenn auch den Zeitraum vor dem Beitritt und somit die Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern betreffend – Urteil EuGH 5. Juli 1994 in der Rs C-432/92, Anastasiou, in dem die Begriffe Zollbehörden bzw befugte Dienststellen dahingehend verstanden wurden, dass sie sich ausschließlich auf die Behörden der Republik Zypern beziehen, nicht hingegen auf Behörden eines „Gebildes, wie es im Nordteil Zyperns besteht und das weder von der Gemeinschaft noch von den Mitgliedstaaten anerkannt wird“). Eine Anerkennung durch andere Stellen (sei es durch Stellen der „Türkischen Republik Nordzypern“, sei es durch die Republik Türkei) kann dem EU-Mitgliedstaat Republik Zypern nicht zugerechnet werden. Der Umstand, dass eine Bildungseinrichtung ihren Sitz auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, ist für die Beurteilung nicht hinreichend. Bei einem an der „Cyprus International University“ der „Turkish Republic of Northern Cyprus“ erworbenen akademischen Grad handelt es sich nicht um einen solchen einer anerkannten Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages.

Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder von einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, können nach § 6 Abs 1 PassGDV 2006 die Eintragung des akademischen Grades in den Pass beantragen. Das Erfordernis der Verleihung des akademischen Grades durch die Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages bezieht sich nach dem Wortlaut der Bestimmung nur auf den dritten darin vorgesehenen Fall, nicht hingegen auf den (zweiten) Fall der Verleihung durch eine ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung. Auch eine systematische Betrachtungsweise spricht nicht dafür, anzunehmen, dass § 6 Abs 1 PassGDV 2006 – abgesehen von der Verleihung eines akademischen Grades durch eine inländische Bildungseinrichtung – nur den Fall der Verleihung durch eine Einrichtung eines anderen EU-Mitgliedstaates vor Augen hat. Diesfalls wäre die gesonderte Bezugnahme auf ausländische Bildungseinrichtungen neben der Bezugnahme auf Einrichtungen eines EU-Mitgliedstaates nämlich nicht erklärbar.

§ 88 UniversitätsG 2002 differenziert zwischen dem Recht, einen akademischen Grad zu führen (Abs 1), und dem Recht, die Eintragung des akademischen Grades in öffentliche Urkunden zu verlangen (Abs 1a). Während hinsichtlich der Führung des akademischen Grades auf die Verleihung durch eine anerkannte – inländische oder ausländische – postsekundäre Bildungseinrichtung abgestellt wird, wird das generelle Recht auf Eintragung des akademischen Grades in öffentliche Urkunden auf solche Grade beschränkt, die von inländischen oder von Einrichtungen eines EU-Mitgliedstaates verliehen worden sind. Daraus ergibt sich aber nicht, dass in anderen, bestimmte Urkunden betreffenden und somit spezielleren Normen nicht darüber hinausgehende Regelungen getroffen werden können. § 6 Abs 1 erster Satz PassGDV 2006 ist auch iVm § 88 Abs 1a UniversitätsG 2002 nicht dahin auszulegen, dass die Eintragung eines ausländischen akademischen Grades in den Pass nur dann erfolgen kann, wenn er durch eine Einrichtung eines EU-Mitgliedstaates verliehen worden ist (vgl Erläuterungen zu § 88 UniversitätsG 2002, RV 1134 BlgNR 21. GP, 94).

Es ist davon auszugehen, dass bei Erfüllung der in § 6 Abs 1 PassGDV 2006 normierten Voraussetzungen ein Anspruch auf Eintragung besteht. Dass für die Eintragung keine über die Anordnung des § 6 Abs 1 erster Satz PassGDV 2006 hinausgehende gesetzliche Grundlage erforderlich ist, ergibt sich im Umkehrschluss auch aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung, demzufolge andere Standesbezeichnungen nur bei Bestehen einer gesonderten gesetzlichen Grundlage in den Pass eingetragen werden dürfen.

Nach § 6 Abs 1 PassGDV 2006 kann die Eintragung des akademischen Grades „in abgekürzter Form“ beantragt werden. Nähere Angaben zu den zu verwendenden Abkürzungen enthält die Verordnung nicht. Nach den Erläuterungen (vgl RV 1134 BlgNR 21. GP, 94) können akademische Grade „in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form“ eingetragen werden. Auch § 88 Abs 1 UniversitätsG 2002 spricht im Zusammenhang mit dem Recht auf Führung eines akademischen Grades von der „in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form“. Es ist daher davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen die Verleihungsurkunde eine Abkürzung des betreffenden akademischen Grades enthält, die Eintragung des akademischen Grades nur in dieser abgekürzten Form beantragt werden kann.

  • Scharler
  • VwGH, 27.07.2017, Ro 2016/22/0017
  • § 88 UG
  • Hochschulorganisation
  • § 6 PassGDV
  • Fremdenrecht
  • Öffentliches Recht
  • ZFHR-Slg 2017/23
  • Passrecht

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