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Im gegenständlichen Verfahren erkannte das LVwG zwar, dass im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung ein Vergleich der verschiedenen Studiengänge anzustellen ist. Es verkannte jedoch – wie die Revision zutreffend aufzeigt –, dass fallbezogen die Gleichwertigkeit des berufsbegleitenden Studiums an der HTWK anhand der für die in Betracht kommende Studienrichtung geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen mit jenen einer vergleichbaren Ausbildung an einer österreichischen Fachhochschule zu prüfen gewesen wäre, wobei nur jene Fächer miteinbezogen werden könnten, deren erfolgreiche Absolvierung durch entsprechende Nachweise belegt werden könne, und die in der beruflichen Praxis erworbenen Qualifikationen – ausgenommen hinsichtlich der Anrechenbarkeit auf das Praxissemester – grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätten.

  • Scharler
  • Gleichwertigkeit
  • Öffentliches Recht
  • Zulassung
  • § 9 ZTG
  • § 3 ZTG
  • VwGH, 07.09.2017, Ro 2017/06/0023
  • ZFHR-Slg 2017/24

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