Betriebsrat; Mitwirkungsrechte; öffentliches Recht; Personalrecht; Privatrecht: Rechtsweg
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHRBand 20
- Rechtsprechung, 1492 Wörter
- Seiten 68 -69
- https://doi.org/10.33196/zfhr202102006801
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Das „neue“ Personalrecht der Universitäten orientiert sich im Wesentlichen am Modell des Angestelltendienstrechts nach dem österreichischen Angestelltengesetz. Der Gesetzgeber hat das primär für Unternehmungen der Privatwirtschaft zugeschnittene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmodell nach dem ArbVG auf den Universitätsbetrieb übertragen.
Bei den durch § 21 Abs 15 UG den Betriebsratsvorsitzenden eingeräumten Mitwirkungsrechten handelt es sich somit um Rechte von Belegschaftsvertretern, die mit der Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz unmittelbar in Zusammenhang stehen. Ungeachtet ihrer Einbettung in die organisationsrechtlichen Vorschriften bestehen diese Befugnisse nicht gegenüber bestimmten Organen, sondern im Wesentlichen gegenüber dem Betriebsinhaber.
Bei den Mitwirkungsrechten des Betriebsratsvorsitzenden nach § 21 Abs 5 UG handelt es sich um Befugnisse, die grundsätzlich ihrem Wesen nach privatrechtlicher Art sind.
- Novak
- § 20 UG
- § 38 ArbVG
- Öffentliches Recht
- § 21 UG
- § 50 ASGG
- OGH, 27.09.2018, 9 ObA 88/18h
- § 135 UG
- ZFHR-Slg 2021/4
- § 4 UG