COVID-19 und freiheitsbeschränkende Maßnahmen nach dem HeimAufG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 2020
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3184 Wörter, Seiten 233-237
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Rechtlich ist unstrittig, dass die Einzelisolierung des Bewohners im Zimmer eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG war. Eine solche Freiheitsbeschränkung darf nach § 4 HeimAufG nur dann vorgenommen werden, wenn sie zur Abwehr (ua) einer Fremdgefahr (Z 1) unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist (Z 2) und diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann (Z 3).
In einer Einrichtung mit betagten Bewohnern und einem damit erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf nach einer COVID-19-Infektion kann die Einzelisolierung eines Bewohners eine nach § 4 HeimAufG zulässige Freiheitsbeschränkung sein. Dies ist der Fall bei einem Bewohner der Betreuung und Begleitung bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens benötigt, nach dessen Infektionsverdacht und einem ungeschützten Außenkontakt bei einer Sicherheit des Negativtests von nur 32-63 % für einen Zeitraum von 14 Tagen ab der letzten Infektionssymptomatik.
OGH 23.09.2020, 7 Ob 151/20m
§§ 3, 4, 5 HeimAufG; COVID-19-MaßnahmenG
- Grimm, Markus
- COVID-19-MaßnahmenG
- § 5 HeimAufG
- § 4 HeimAufG
- OGH, 23.09.2020, 7 Ob 151/20m
- § 3 HeimAufG
- JMG 2020, 233