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Das Durchsetzungsregime im Digital Markets Act: Private Enforcement unerwünscht?

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZOERBand 78
Inhalt:
Aufsatz
Umfang:
5842 Wörter, Seiten 287-300

30,00 €

inkl MwSt

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Das Durchsetzungsregime des DMA ist von einer starken Dominanz der Europäischen Kommission geprägt. Obgleich das Private Enforcement im Verordnungstext nur rudimentär Erwähnung findet, wird die private Rechtsdurchsetzung neben der behördlichen Durchsetzung zulässig sein. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsnatur des DMA und der Rsp des EuGH. Es besteht allerdings Unklarheit darüber, wie das Private Enforcement konkret ausgestaltet sein soll, insbesondere wenn es noch keine verbindliche Entscheidung der Kommission über einen Verstoß gegen Bestimmungen der Verordnung gibt. Die rudimentäre Verankerung des Private Enforcement im DMA ist indes kein Versehen, sondern ergibt sich dies aus dem Konzept des DMA, der eine semizentralistische Rechtsdurchsetzung vorsieht. Damit weicht der Unionsgesetzgeber von den üblichen Durchsetzungsmechanismen ab.

  • Achleitner, Ranjana Andrea
  • Art 288 AEUV
  • VO (EU) 1/2003
  • digitale Dienste
  • Rechtsdurchsetzung
  • Rechtsmittel
  • Öffentliches Recht
  • Loyalitätspflicht
  • VO (EU) 2022/2065
  • Public Enforcement
  • Digitalökonomie
  • Gatekeeper
  • VO (EU) 2022/1925
  • Onlineplattformen
  • Art 4 Abs 3 EUV
  • Private Enforcement
  • ZOER 2023, 287
  • digitale Märkte

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