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Hinghofer-​Szalkay, Stephan G.

Extreme Meinungen und Meinungsäußerungsfreiheit: Die Schranke des Artikel 17 EMRK.

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Die EMRK enthält mit Artikel 17 ein spezielles Instrument zur Vermeidung eines missbräuchlichen Gebrauchs der darin enthaltenen Rechte gegen die durch die Konvention zum Ausdruck gebrachte Grundrechtsordnung. Die Systematik der Anwendung dieser Bestimmung hinsichtlich verschiedener Arten grundrechtsfeindlicher Meinungsäußerung ist jedoch weitgehend ein Ergebnis der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. In dieser wird die Bestimmung entweder als kategorischer Ausschlussgrund oder im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 10 Abs 2 EMRK herangezogen. Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen rechts- und linksextremer Meinungsäußerung existiert nicht, zentrales Element ist stets die grundrechtsfeindliche Tendenz, was auch auf die Leugnung des Holocausts zutrifft. Neuere Herausforderungen wie radikal-islamisch begründete extreme politische Meinungsäußerungen werden hingegen regelmäßig auch dann nicht unter Artikel 17 EMRK subsumiert, wenn sich diese nach Ansicht des EGMR gegen die Grundrechtsordnung selbst richten. Insgesamt ist diese Bestimmung im Rahmen der Bewältigung künftiger totalitärer Tendenzen als ein zentrales Element einer wehrhaften Grundrechtsordnung zu betrachten.

  • Hinghofer-Szalkay, Stephan G.
  • Totalitarismus.
  • Kommunikationsfreiheit
  • Islamismus
  • Rechtsextremismus
  • Art 10 EMRK
  • Missbrauch von Grundrechten
  • Demokratie, streitbare
  • JRP 2012, 106
  • Islam radikaler politischer
  • Kommunismus
  • Art 54 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • Hate Speech
  • Europäische Menschenrechtskonvention
  • Scharia
  • Art 17 EMRK
  • Extreme Rede
  • Art 11 EMRK
  • Rechtstheorie, -geschichte
  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
  • Islamophobie
  • Holocaustleugnung

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