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JRP

Journal für Rechtspolitik

Heft 2, Juni 2012, Band 20

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  • ISSN Online: 1613-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 99 - 105, Forum

Bußjäger, Peter

Neue Perspektiven der Gemeindezusammenarbeit? Die B-VG-Novelle BGBl I 60/2011 und ihre Relevanz für die interkommunale Kooperation

Die B-VG-Novelle BGBl I 60/2011 enthält einige wichtige Neuerungen in den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der interkommunalen Kooperation. Im Mittelpunkt steht dabei der Gemeindeverband als zentrale Institution der Gemeindezusammenarbeit in Österreich. Allerdings verdient auch das neu eingeführte Instrument der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen von Gemeinden Interesse. Der vorliegende Beitrag analysiert die neue Verfassungsrechtslage und prüft ihre Relevanz für die künftige Gemeindezusammenarbeit.

S. 106 - 114, Forum

Hinghofer-​Szalkay, Stephan G.

Extreme Meinungen und Meinungsäußerungsfreiheit: Die Schranke des Artikel 17 EMRK.

Die EMRK enthält mit Artikel 17 ein spezielles Instrument zur Vermeidung eines missbräuchlichen Gebrauchs der darin enthaltenen Rechte gegen die durch die Konvention zum Ausdruck gebrachte Grundrechtsordnung. Die Systematik der Anwendung dieser Bestimmung hinsichtlich verschiedener Arten grundrechtsfeindlicher Meinungsäußerung ist jedoch weitgehend ein Ergebnis der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. In dieser wird die Bestimmung entweder als kategorischer Ausschlussgrund oder im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 10 Abs 2 EMRK herangezogen. Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen rechts- und linksextremer Meinungsäußerung existiert nicht, zentrales Element ist stets die grundrechtsfeindliche Tendenz, was auch auf die Leugnung des Holocausts zutrifft. Neuere Herausforderungen wie radikal-islamisch begründete extreme politische Meinungsäußerungen werden hingegen regelmäßig auch dann nicht unter Artikel 17 EMRK subsumiert, wenn sich diese nach Ansicht des EGMR gegen die Grundrechtsordnung selbst richten. Insgesamt ist diese Bestimmung im Rahmen der Bewältigung künftiger totalitärer Tendenzen als ein zentrales Element einer wehrhaften Grundrechtsordnung zu betrachten.

S. 115 - 123, Abhandlung

Eberhard, Harald

Altersdiskriminierung aus verfassungs-, verwaltungs- und europarechtlicher Sicht

Fragen der Altersdiskriminierung als spezielle Form einer Ungleichbehandlung bestimmter Personengruppen aufgrund ihres Alters rücken immer mehr in den Mittelpunkt der rechtlichen und rechtspolitischen Diskussion. Dabei handelt es sich um Aspekte, die nicht aus einer ausschließlichen innerstaatlich verfassungsrechtlichen Perspektive, sondern mehr und mehr in ihrer unionsrechtlichen Dimension betrachtet werden müssen. Die Problematik der Altersdiskriminierung ist zudem an einer Schnittstelle unterschiedlicher Zielrichtungen einzelner Verwaltungsrechtsbereiche angesiedelt.

S. 124 - 136, Abhandlung

Mayer, Claudia

Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der WWU und Europäischer Stabilitätsmechanismus

Anfang Februar 2012 unterzeichneten die 17 Euro-Staaten den Vertrag über die Einrichtung eines permanenten Europäischen Stabilitätsmechanismus („ESM-Vertrag“). Einen Monat später wurde von 25 der 27 EU-Mitgliedstaaten der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion („VSKS“) zum Abschluss gebracht. Beide Verträge sind Teil des Krisenbewältigungsprogramms in der Union, stehen aber außerhalb des EU-Vertragswerks. Aufgrund der Ausgestaltung als rein zwischenstaatliche Vereinbarungen werfen die beiden Verträge hinsichtlich ihres Verhältnisses zu und ihrer Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union einige interessante Fragen auf, die der vorliegende Beitrag näher untersuchen will.

S. 137 - 154, Abhandlung

Weber, Teresa

Die Umsetzung der Aarhus-Konvention beim direkten Vollzug von Unionsrecht

Im vorliegenden Beitrag wird untersucht, inwiefern die Ausgestaltung des Rechtsschutzes beim direkten Vollzug von EU-Recht mit der Aarhus-Konvention vereinbar ist. Anlass für diese Darstellung gibt eine Entscheidung des Aarhus Convention Compliance Committees, welches die Einhaltung der Konvention durch die Vertragsparteien überprüft. Zu diesem Zweck werden die maßgeblichen Bestimmungen der Aarhus-Konvention, insb Art 9, dargestellt. An diesen Vorgaben werden in weiterer Folge die sekundärrechtliche Umsetzung dieser Bestimmung durch die VO 1367/2006/EG sowie die entsprechenden primärrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten (Art 263 AEUV) gemessen. Im Ergebnis bestehen in Spezialbereichen des europäischen Umweltrechts wohl noch Umsetzungsdefizite, die aber möglicherweise durch mitgliedsstaatliche Rechtsbehelfe ausgeglichen werden können.

S. 156 - 157, Dokumentation Europa

Erhart, Michael

Dokumentation Europa

S. 158 - 159, Dokumentation Österreich

Schefbeck, Günther

Dokumentation Österreich

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