Die Verwaltungsgerichte haben schon durch ihre Kompetenz zur reformatorischen Sachentscheidung im Ergebnis Anteil an der Erledigung von Angelegenheiten, die wenigstens ursprünglich Verwaltungssachen waren. Sie rücken dadurch bedeutend näher an die Bürgerin und den Bürger heran als nach dem früheren Rechtsschutzkonzept der VwGH. Ob, inwieweit und mit welchen Konsequenzen ihnen das funktionell Anteil an der Verwaltungsführung einräumt, wird im Folgenden untersucht.
- ISSN Online: 1613-754X
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Inhalt der Ausgabe
S. 5 - 7, Forum
Das Bild der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin bzw des verfassungsrechtlichen Mitarbeiters am Verfassungsgerichtshof
S. 8 - 26, Abhandlung
Verwaltungsgerichte für die Bürger/innen
S. 27 - 31, Abhandlung
Tätigkeit der Parlamentsverwaltung für BürgerInnen – ein Überblick
Dieser Aufsatz ist als Beitrag aus der Praxis zu verstehen. Im Folgenden wird die Parlamentsdirektion als Verwaltungseinheit vorgestellt und darauf eingegangen, in welchen Bereichen bzw auf welche Art und Weise sie für BürgerInnen tätig wird.
Der vorliegende Beitrag unterzieht die kommunale Selbstverwaltung aus der Perspektive einer „Verwaltung für den Bürger“ einer näheren Betrachtung. Nachdem eingangs kurz dargestellt wird, dass der Gedanke einer bürgernahen Verwaltung im Bereich der Gemeindeselbstverwaltung bereits auf Verfassungsebene wiederholt Berücksichtigung findet, werden die Auswirkungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle auf die kommunale Selbstverwaltung beleuchtet.
S. 39 - 49, Abhandlung
Ist die nichtterritoriale Selbstverwaltung eine Verwaltung für den Bürger?
Im demokratischen Verfassungsstaat teilt die (nichtterritoriale) Selbstverwaltung mit der staatlichen Verwaltung den Umstand ihrer Einrichtung durch das Volk zur Besorgung öffentlicher, im Allgemeininteresse liegender Angelegenheiten. Auch sie ist daher, versteht man den Begriff „Bürger“ als Chiffre für die Allgemeinheit, eine Verwaltung für den Bürger insofern, als sie − wenn auch unter Zwischenschaltung eines Verbandsvolks − legitimatorisch letztlich auf das Staatsvolk bezogen ist und in dessen Interesse liegende Aufgaben wahrzunehmen hat, was auch ein Blick auf die vielfältigen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung zeigt. Worin sich die Selbstverwaltung von der staatlichen Verwaltung unterscheidet, das ist die Rolle des Bürgers: Sowohl die Entwicklung der Selbstverwaltungseinrichtungen als auch die Ideengeschichte der Selbstverwaltung zeigen, dass es bei der Selbstverwaltung um eine Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger geht, um die Partizipation der in besonderer Weise von der Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben Betroffenen an der Besorgung derselben.
S. 50 - 60, Abhandlung
Beschwerdelegitimation gemäß Art 144 B-VG –eine Auswahl über Beschwerdebefugnisse von Bürgerinnen und Bürgern
Der Beitrag bietet einen Auszug aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes über die Legitimation zur Beschwerde gemäß Art 144 B-VG und deren Einräumung durch den einfachen Gesetzgeber. Im Mittelpunkt steht die Beschwerdebefugnis rechtsunterworfener Bürgerinnen und Bürger. Einleitend wird erörtert, wie die Legitimation, Beschwerde gemäß Art 144 B-VG zu führen, von der Einräumung subjektiver Rechte abhängt. Hierzu wird die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Prozessvoraussetzung, durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht verletzt sein zu können, zunächst allgemein skizziert. Daran anschließend werden die Voraussetzungen beschrieben, unter welchen der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, es seien subjektive Rechte eingeräumt. Ferner werden die verfassungsrechtlichen Grenzen der Einräumung der Beschwerdelegitimation im Sinne des Art 144 B-VG durch den einfachen Gesetzgeber dargestellt. Dazu zieht der Autor die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes über die Einräumung der Beschwerdebefugnis an staatliche Stellen und an Bürgerinitiativen nach dem UVP-G 2000 heran. Diese Rechtsprechungslinien werden einer kritischen Würdigung unterzogen.
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