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JRP

Heft 4, Dezember 2015, Band 23

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 277 - 279, Forum

Emmerich Tálos / Alfred J. Noll

Streit um Worte oder Streit um die Sache?

Die Autoren setzen sich kritisch mit dem Beitrag von Ludwig Adamovich, Das autoritäre System 1933 – 1938 zwischen Rechtsbruch und Gewissensentscheidung, JRP 2015 Heft 2, Seiten 126 – 146, auseinander.

S. 280 - 281, Forum

Ludwig Adamovich

Bemerkungen zum vorstehenden Artikel

Ludwig Adamovich reagiert auf die Kritik von Noll/Tálos in JRP 2015 Heft 4, Seiten 277 – 279.

S. 282 - 288, Forum

Herbert Schambeck

Die Verfassungen der Staaten und das Recht der Europäischen Union

Bei allen Unterschieden und Problemen begleitet bewusst oder unbewusst die Menschen der Wunsch nach dem Frieden; von ihm stellte schon Aurelius Augustinus in „De civitate Dei“ (XIX, 11-13, 14) fest: „Pax est ordinata concordia“. In unserer Zeit stellt sich diese Aufgabe des Friedens den Staaten mit der Möglichkeit der Verfassung und der Völkergemeinschaft im Allgemeinen sowie in dem sich integrierenden Europa im Besonderen durch das Recht.

S. 289 - 302, Forum

Andreas Wimmel

Von der Integrations- zur Budgetverantwortung: Der Deutsche Bundestag in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Euro-Krise

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Kontext der Euro-Krise einmal mehr mit den Mitwirkungsrechten des Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union befasst. Diese Abhandlung analysiert, ob und inwieweit sich die Rolle und Funktion des deutschen Gesetzgebers in den jüngsten Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit von Euro-Rettungsmaßnahmen verändert hat. Die Ergebnisse zeigen, dass dem Bundestag nach der Integrations- nun eine umfassende Budgetverantwortung bei der Gewährung von Finanzhilfen an andere Staaten der Eurozone zugewiesen wurde. Dabei haben die „Hüter der Verfassung“ an ihrer bisherigen Rechtsprechung, die den Bundestag zum Schutzpatron des Demokratieprinzips im Prozess der europäischen Integration erklärt hatte, im Grundsatz festgehalten und gleichzeitig veränderten politischen und institutionellen Rahmenbedingungen angepasst. Diese neue Konstellation zieht eine Reihe von Konsequenzen für die Stellung des Bundestages im Mehrebenensystem der EU nach sich.

S. 303 - 321, Abhandlung

Andreas Th. Müller

Das partikuläre Bundesgesetz und die österreichische Verfassung

Partikuläre Bundesgesetze, also Bundesgesetze, deren räumlicher Geltungsbereich kleiner ist als das Bundesgebiet, sind in der österreichischen Rechtsordnung zwar nicht übermäßig häufig, aber doch in stattlicher Anzahl vorhanden. Sie entstehen, wenn der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung des Art 49 Abs 1 S 2 B-VG Gebrauch macht, aber teils auch durch unmittelbare bundesverfassungsgesetzliche Anordnung. Dementsprechend lassen sich verschiedene Erscheinungsformen partikulärer Bundesgesetze unterscheiden. Verfassungsrechtliche Bindungen bei der Schaffung und Aufrechterhaltung partikulärer Bundesgesetze ergeben sich vor allem aus dem Gleichheitssatz (Art 7 B-VG), aber auch aus der Festlegung des Bundesgebietes als einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet (Art 4 B-VG) sowie aus dem bundesstaatlichen Aufbau Österreichs.

S. 322 - 329, Abhandlung

Michael R. Kogler

SOKO Anspruch

Seit mehr als einem Jahrzehnt erläutert der ORF in einem dem Parlament vorzulegenden Bericht, ob und wie er seinen im ORF-Gesetz (ORF-G) festgelegten Aufträgen gerecht geworden ist. In allen bisherigen Berichten bestätigt sich der ORF, dass er „seinen Auftrag gemäß § 4 Abs 3 ORF-G erfüllt und in den Hauptabendprogrammen des ORF-Fernsehens(20.00 bis 22.00 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl gestellt“ hat. Anlässlich der Behandlung der Berichte für die Jahre 2013 und 2014 im Verfassungsausschuss des Nationalrates wurde im Juni 2015 allerdings hinterfragt, ob tatsächlich alle Sendungen „anspruchsvoll“ sind, die der ORF dazu auflistet. Die kritische Wortmeldung eines Nationalratsabgeordneten zur Auftragserfüllung durch den ORF bietet einen aktuellen Anlass, um sich noch einmal auf die Spurensuche zur zugrundeliegenden Rechtsfrage zu begeben.

S. 330 - 342, Abhandlung

Reinhard Klaushofer

Cyber Security und der Schutz kritischer Infrastrukturen – eine Herausforderung für die Rechtsordnung

Cyber Security und der Schutz kritischer Infrastrukturen sind zur Sicherung moderner Gesellschaften unabdingbare Aufgabenstellungen. Es ist daher angezeigt, die Inhalte dieser Begriffe zu klären und sie rechtlich einzuordnen. Cyber Security und der Schutz kritischer Infrastrukturen sind ihrer Funktion nach im Auge der inneren und äußeren Sicherheit angesiedelt und nach dem modernen Konzept der umfassenden Sicherheit gestaltet. Dieses basiert grundlegend auf Kooperation und möglichst enger Vernetzung aller betroffenen Akteure, einschließlich der so genannten Zivilgesellschaft. Ein derart verstricktes Konzept steht schon von Grund auf im Spannungsverhältnis zu unsrer segmentierten Kompetenzverteilung und funktionsbegrenzten Vollzugszuständigkeiten, die es zu untersuchen gilt. Ferner wird dieser grundsätzliche Konzeptgedanke mit datenschutzrechtlichen Verpflichtungen konfrontiert und einer Bewertung zugeführt.

S. 343 - 344, Dokumentation Europa

Michael Erhart

Dokumentation Europa

S. 345 - 346, Dokumentation Österreich

Günther Schefbeck

Dokumentation Österreich

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